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                       Informationen
                      zur Fischerprüfung 
        | 
                    
                       
       | 
     
    
                    | 
                       Ablauf
                      der Prüfung 
       | 
     
  
    
                    | Ich
                      möchte Angeln, wie gelange ich zu einem Angelschein? | 
     
    
                    | Lehrgänge
                      zur Vorbereitung auf die Fischerprüfung | 
     
    
                    | Prüfung
                      bestanden - und nun? | 
     
    
                    | Regelungen
                      für Jugendliche | 
     
    
                    | Regelungen
                      für Schwerstbehinderte | 
     
    
                    | Wann
                      und wo finden die Prüfungen statt; wie erfolgt die
                      Anmeldung zur Prüfung? | 
     
    
                    | Welche
                      Unterlagen muss ich zur Beantragung auf vorläufige
                      Zulassung mitbringen? | 
     
    
                    | Weshalb
                      werde ich mit der Antragstellung nur vorläufig zur Prüfung
                      zugelassen? | 
     
    
      | 
           
       | 
     
    
      | Ablauf der Prüfung | 
      
     
  
    
      | 
                       Wie viele Fragen werden bei der Fischerprüfung
                      gestellt und wie viele davon müssen richtig beantwortet
                      werden um die Prüfung zu bestehen? 
                       
                      Die Fischerprüfung wird ausschließlich in einem
                      schriftlichen Verfahren durchgeführt. In begründeten
                      Ausnahmefällen kann der Prüfungsausschuss Abweichungen
                      in Form der mündlichen Fragestellung zulassen. 
                      Das zuständige Fachministerium erstellt zu jedem
                      der vorbezeichneten staatlichen Fischerprüfungstermine
                      einen in Rheinland-Pfalz landeseinheitlich gleichen,
                      (einschließlich Deckblatt) sechsseitigen Prüfungsfragebogen
                      mit insgesamt 50 Fragen. Folgende fünf Fächer sind prüfungsrelevant: 
                      
                      
                        
                            | 
                          Allgemeine Fischkunde, | 
                       
                      
                          | 
                        Spezielle Fischkunde, | 
                       
                      
                          | 
                        Gewässerkunde, | 
       
      
          | 
        Gesetzeskunde Tier und Naturschutz, | 
     
    
        | 
      Gerätekunde. | 
   
 
      
       
                      Zu jedem dieser Prüfungsfächer werden 10 Fragen
                      gestellt. 
                       
                      Für die Beantwortung dieser Fragen wird den Bewerbern
                      eine Zeitvorgabe von 2 Stunden eingeräumt. Bei jeder
                      Frage besteht die Möglichkeit, unter 3 vorgegebenen
                      Antworten zu wählen, wobei nur eine Antwort richtig ist. 
                       
                      Die Prüfung gilt als bestanden, wenn in jedem Prüfungsfach
                      mindestens sieben Fragen richtig beantwortet
                      werden. Hat ein Prüfungsbewerber nur in einem Prüfungsfach
                      nicht die erforderliche Anzahl von Fragen richtig
                      beantwortet, kann er während des Prüfungstermins mündlich
                      nachgeprüft werden.  | 
   
  
  
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    | Ich möchte Angeln, wie gelange ich
              zu einem Angelschein? | 
   
  
  
    | 
       Wer erstmals den Wunsch hegt, Fische zu fangen,
                      muss in einer staatlichen Fischerprüfung zunächst einmal
                      seine Eignung dafür nachweisen. Solche staatlichen
                      Fischerprüfungen werden auch von der Kreisverwaltung
                      organisiert und durchgeführt. 
                       
                      Dies hat unter anderem den Schutz der Tiere vor
                      vermeidbaren Leiden und Schmerzen zum Ziel. 
                      Die Prüfung dient aber auch dem Selbstschutz der an der
                      Angelfischerei interessierten Bürger, damit letztere noch
                      „unerfahrenen“ Fischer sich nicht unnötig
                      Strafverfolgungsverfahren wegen Vergehen gegen das
                      Tierschutzgesetz bzw. ordnungsrechtlichen Maßnahmen der
                      Behörden wegen Verstöße gegen die Bestimmungen des
                      Landesfischereigesetzes und der Landesfischereiordnung
                      aussetzen. 
                      Ohne Schweiß kein Preis! Deshalb muss, wer später zur
                      Fischerprüfung zugelassen werden möchte, erst einmal
                      einen Lehrgang besuchen, in dem in mindestens 35
                      Pflichtstunden zur Vorbereitung auf die Prüfung „Büffeln“
                      angesagt ist.  | 
   
  
  
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    | Lehrgänge zur Vorbereitung auf die
              Fischerprüfung | 
   
  
    | 
                       Wer führt die Lehrgänge zur Vorbereitung auf
                      die Prüfung durch, wo kann ich mich für einen Kurs
                      anmelden, mit welchen Lehrgangskosten muss ich rechnen? 
                       
                      Die Ausbildungsverpflichtung zur Organisation und Durchführung
                      der Lehrgänge wurde in Rheinland-Pfalz vom zuständigen
                      Fachministerium mittels Vereinbarung auf die
                      Arbeitsgemeinschaft der staatlich anerkannten
                      Freizeitfischereiverbände übertragen. 
                      Mit der Übertragung der Durchführung der
                      Vorbereitungslehrgänge auf die Dachverbände der in
                      Rheinland-Pfalz tätigen Freizeitfischereiorganisationen
                      und der geinsamen Richtlinie ist durch deren jeweiligen
                      Bezirksverbände u.a. sicher zu stellen, dass 
                       
                          | Lehrgänge bedarfsgerecht angeboten werden,
                         |    | nur Lehrkräfte mit entsprechender
                          Ausbildungsqualifikation unterrichten,
                         |    | und einheitliches Lehr-/ Schulungsmaterial zur Verfügung
                          steht. |  
                       
                      Ansprechpartner im Rhein-Pfalz-Kreis sind:
                      
                       
                      Da in der Regel der Beginn der Vorbereitungskurse und die
                      jeweiligen Schulungsorte spätestens 3 bis 4 Monate vor Prüfungsbeginn
                      (siehe Prüfungstermine) den nachgeordneten Bezirksverbänden
                      bekannt sind, empfehlen wir interessierten Prüfungsaspiranten,
                      sich rechtzeitig bei den vorgenannten Adressen zu
                      informieren. Dort erhalten Sie auch weitere Auskünfte über
                      die Höhe der Kursgebühr und das Lehrmaterial. 
                      Nach Angaben der Arbeitsgemeinschaft in ihrer Broschüre
                      "Die staatliche Fischerprüfung in
                      Rheinland-Pfalz" werden Voranmeldungen zu den
                      Vorbereitungslehrgängen bei den o.a. Verbänden ganzjährig
                      entgegen genommen. 
                      Da die Bezirksverbände neben der Veröffentlichung in den
                      regionalen Pressemedien sich verpflichtet haben, den
                      Beginn und Orte der Lehrgänge u.a. auch unserer Prüfungsbehörde
                      spätestens 3 Monate vor Prüfungsbeginn anzuzeigen,
                      geben Ihnen auch die Mitarbeiter der Kreisverwaltung
                      Rhein-Pfal-Kreis unter den Telefon- Durchwahlnummern 0621/
                      5909-730 und 764 Auskunft, wann und wo welche fahrtgünstig
                      gelegenen Schulungskurse von Kreiseinwohnern besucht
                      werden können. | 
   
  
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  | 
   
  
    | Prüfung bestanden - und nun? | 
   
  
    Was muss ich nach bestandener Prüfung tun, um
                      schnellstmöglich meinen Angel-/Fischereischein zu
                      erhalten? 
                       
                      In der Regel wird jedem Prüfling nach Bestehen der Prüfung
                      noch am Prüfungstag das Prüfungszeugnis ausgehändigt.
                      Mit diesem Original (keine Kopie) wird dann der
                      Angel-/Fischereischein bei der für ihn im
                      Rhein-Pfalz-Kreis zuständigen Ordnungsbehörde
                      (Gemeinde-/Verbandsgemeinde bzw. kreisangehörige Stadt
                      des Hauptwohnsitzes) beantragt. 
                       
                      Interessenten, die nach bestandener Prüfung erstmals in
                      den Besitz eines Angelscheines gelangen wollen, empfehlen
                      wir deshalb, sich zuvor bei den Ordnungsämtern ihrer
                      jeweiligen Wohnsitzgemeinden zu erkundigen, welche zusätzlichen
                      Unterlagen neben dem Originalprüfungszeugnis für die
                      Erteilung des ersten Fischereischeines benötigt werden. | 
   
  
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  | 
   
  
            | Regelungen für Jugendliche | 
   
  
    Mein minderjähriger Sohn-/ Enkel möchte angeln, aber
                      noch nicht die Fischerprüfung ablegen? 
                       
                      Für Jugendliche, die das siebte, aber noch nicht das
                      sechzehnte Lebensjahr vollendet haben, wird der
                      Fischereischein nur als Jugendfischereischein
                      erteilt, es sei denn, sie haben die Fischerprüfung
                      abgelegt und das vierzehnte Lebensjahr vollendet.
                      Dies hat zur Folge, dass 13-jährigen Jugendlichen, die
                      zwar die Fischerprüfung abgelegt haben,
                      (Zulassungsvoraussetzungen für die Fischerprüfung-),
                      erst mit Vollendung des vierzehnten Lebensjahres
                      ein regulärer Fischereischein durch die Ordnungsbehörden,
                      ausgestellt werden darf. Das heißt, trotz bestandener
                      Fischerprüfung kann also ein 13- jähriger Jugendlicher
                      bis zur Vollendung des vierzehnten Lebensjahres nur einen
                      Jugendfischereischein erhalten. 
                       
                      Der „Jugendfischereischein“ berechtigt nur die
                      Fischerei in Begleitung einer Person durchzuführen, die
                      Inhaberin oder Inhaber eines regulären Fischereischeines
      ist. | 
   
  
    | 
        
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  | 
   
  
    | Regelungen für Schwerstbehinderte | 
   
  
    Einer meiner Angehörigen ist schwerstbehindert
                      und aufgrund dieser Behinderung nicht in der Lage sich der
                      Fischerprüfung zu unterziehen. 
                       
                      Mit dem neu eingeführten
                      "Sonderfischereischein", welcher gleichfalls nur
                      zur Fischereiausübung in Begleitung eines regulären
                      Fischereischeininhabers berechtigt, wird den Bedürfnissen
                      von Behinderten in der Natur entsprochen. 
                       
                      Weitere Auskünfte über Antragsverfahren, erforderliche
                      Unterlagen etc. geben die Ordnungsämter der
                      Wohnsitzgemeinden, die auch für die Erteilung der
                      Sonderfischereischeine zuständig sind. | 
   
  
    | 
        
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  | 
   
  
    | Wann und wo finden die Prüfungen
              statt; wie erfolgt die Anmeldung zur Prüfung? | 
   
  
    | 
                       Zur Zeit wird in Rheinland-Pfalz einheitlich landesweit
                      zweimal jährlich eine Fischerprüfung von den jeweils
                      zuständigen Fischereibehörden bzw. wie auch von der
                      Kreisverwaltung Rhein-Pfalz-Kreis am Rhein abgehalten. In
                      Abstimmung mit der Arbeitsgemeinschaft der Fischereiverbände
                      und dem zuständigen Ministerium finden die Prüfungen
                      derzeit jeweils
                       
                          | Anfang des Monats Juni und
                         |    | Anfang des Monats Dezember 
                          statt. |  
                       
                      Sobald der Beginn der Vorbereitungskurse in den Medien
                      (regionale Pressenachrichten, Amtsblätter der
                      Gemeinde-/Verbandgemeinden) veröffentlicht ist, kann die vorläufige
                      Zulassung bei der Veterinärverwaltung der
                      Kreisverwaltung Rhein-Pfalz-Kreis beantragt werden. 
                       
                      Hinweis: Die Frist zur Beantragung der vorläufigen
                      Zulassung endet vier Wochen vor dem Prüfungstag! 
                       
                      Sprechzeiten der Veterinärverwaltung: 
                      Montag bis Freitag von 9:00 Uhr bis 11:30 Uhr sowie 
                      Donnerstag nachmittags von 14:00 Uhr bis 17:00 Uhr | 
   
  
    | 
        
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  | 
   
  
    | Welche Unterlagen muss ich zur
              Beantragung auf vorläufige Zulassung mitbringen? | 
   
  
    | 
                       Für die Beantragung auf die vorläufige Zulassung zur
                      Fischereiprüfung benötigen Sie: 
                       
                          | Gültiger Personalausweis
                         |    | Vollmacht soweit die Anmeldung im Auftrag eines
                          Dritten erfolgt
                         |    | Prüfungsgebühr in Höhe von € 25,56 |  
                       
                       
                       
                      Für weitere Auskünfte steht Ihnen die Veterinärverwaltung
                      gerne zur Verfügung. | 
   
  
    | 
        
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  | 
   
  
    | Weshalb werde ich mit der
              Antragstellung nur vorläufig zur Prüfung zugelassen? | 
   
  
    | 
                       Weil die endgültigen Vorraussetzungen für die
                      "Teilnahme" an der Prüfung erst dann erfüllt
                      sind, wenn die Bewerberin oder der Bewerber
                       
                          | den Nachweis über die mindestens 35-stündige
                          Teilnahme am Vorbereitungslehrgang (Bestätigung des
                          Kursleiters) erbringt
                         |    | die Prüfungsgebühr rechtzeitig vor Prüfungsbeginn
                          bei der Kreisverwaltung eingezahlt hat
                         |    | das 13. Lebensjahr am Prüfungstag vollendet hat
                         |    | im Falle der Minderjährigkeit (ab Vollendung des
                          13. bis 18. Lebensjahres) die Einverständniserklärung
                          der gesetzlichen Vertreter vorlegt
                         |    | weder ständig noch zeitweise (auch nicht durch
                          einstweilige Anordnung) unter gesetzlicher Betreuung
                          steht
                         |    | sich am Tag der staatlichen Fischerprüfung durch
                          einen amtlichen Personalausweis legitimiert |  
                       
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