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                        § 1 Sachlicher Geltungsbereich 
                        (1) Dieses Gesetz regelt die Fischerei in
                        oberirdisch stehenden und fließenden Gewässern 
                        (2) Als stehende Gewässer im Sinne dieses Gesetzes
                        gelten Wasseransammlungen ohne ständigen, natürlichen
                        und oberirdischen Abfluss sowie Talsperren. Alle anderen
                        Gewässer gelten als fließende Gewässer. 
                        (3) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf 
                        1. Gewässer, die zum unmittelbaren Haus- und
                        Wohnbereich gehören, und 
                        2. Fischzuchtanlagen, 
                        soweit sie nicht angelfischereilich genutzt werden. 
                         
                        § 2 Geschlossene und offene Gewässer 
                        (1) Geschlossene Gewässer im Sinne dieses Gesetzes
                        sind: 
                        1. künstliche Fischteiche und sonstige künstliche
                        Anlagen zur Fischzucht oder Fischhaltung, sofern sie
                        gegen den Wechsel von Fischen, die das vorgeschriebene
                        Mindestmaß haben, abgesperrt sind, 
                        2. die übrigen Gewässer, sofern es ihnen an einer für
                        den Wechsel der Fische geeigneten dauernden Verbindung
                        fehlt, 
                        wenn die Ausübung des Fischereirechts in vollem Umfange
                        (§ 4) nur einer natürlichen oder juristischen Person
                        zusteht. Ein Gewässer gilt auch dann als geschlossenes,
                        wenn die Ausübung des Fischereirechts unter Beschränkung
                        auf den Fischfang (§ 14) auf mehrere natürliche
                        Personen übertragen ist. 
                        (2) Alle anderen Gewässer sind offene Gewässer im
                        Sinne dieses Gesetzes. 
                         
                        § 3 Schließung von offenen Gewässern 
                        (1) Offene Gewässer oder Teile solcher Gewässer,
                        in denen die Ausübung des Fischereirechts in vollem
                        Umfang, nur einer natürlichen oder Juristischen Person
                        zusteht, können, soweit öffentliche Interessen nicht
                        entgegenstehen, von der Fischereibehörde auf Antrag des
                        zur Ausübung der Fischerei Berechtigten für einen
                        bestimmten Zeitraum zu geschlossenen Gewässern erklärt,
                        werden, wenn sie gegen den Fischwechsel abgesperrt
                        werden. Geschieht dies durch Gitter oder Netze, so dürfen
                        die Stababstände oder die Maschenweiten (von Knoten zu
                        Knoten gemessen) nicht größer als 2 cm sein. 
                        (2) Der Antrag. und die Schließung eines offenen Gewässers
                        sind öffentlich bekannt zu machen; dabei ist die
                        Bekanntmachung des Antrages mit dem Hinweis zu
                        verbinden, dass Einwendungen gegen eine Schließung
                        innerhalb eines Monats erhoben werden können. Die übrigen
                        Entscheidungen der Fischereibehörde werden dem
                        Antragsteller und sonstigen Beteiligten zugestellt. 
                        (3) Wird durch die Schließung ein Fischereiberechtigter
                        geschädigt, so kann er vom Antragsteller eine Entschädigung
                        verlangen. Der Anspruch besteht nicht, wenn nur solche
                        Fische am Wechsel gehindert werden, die in dem
                        geschlossenen Gewässer aufgewachsen sind. Der Anspruch
                        ist ausgeschlossen, wenn er nicht binnen zweier Jahre
                        nach Ablauf des Jahres, in dem die Absperrung erfolgt
                        ist, geltend gemacht wird. 
                         
                        § 4 Inhalt des Fischereirechts 
                        (1) Das Fischereirecht umfasst die Befugnis, in
                        einem Gewässer Fische, Neunaugen, zehnfüßige Krebse
                        und Muscheln zu fangen und sich anzueignen, und die
                        Pflicht, einen der Größe und Beschaffenheit des Gewässers
                        entsprechenden artenreichen, heimischen Fischbestand
                        nachhaltig zu hegen und zu erhalten. Besatzmaßnahmen dürfen
                        nur mit heimischen Fischarten in Abhängigkeit von der
                        Ertragsfähigkeit, Artenzusammensetzung und
                        Artenvielfalt des Gewässers durchgeführt werden. 
                        (2) Die dem Fischereirecht unterliegenden Tiere werden
                        in diesem Gesetz unter der Bezeichnung Fische
                        zusammengefasst. 
                        (3) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Ausübung
                        des Fischereirechts sind entsprechend anzuwenden, wenn
                        in geschlossenen Privatgewässern im Sinne des § 960
                        Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches gefischt
                        wird. 
                         
                        § 5 Inhaber des Fischereirechts 
                        Das Fischereirecht steht vorbehaltlich der
                        Bestimmungen der §§ 6 bis 8 dem Eigentümer des Gewässergrundstücks
                        zu und ist untrennbar mit dem Eigentum am Gewässergrundstück
                        verbunden. 
                         
                        § 6 Selbständige Fischereirechte 
                        (1) Fischereirechte, die nicht dem Eigentümer des
                        Gewässergrundstücks zustehen (selbständige
                        Fischereirechte), bleiben in ihrem bei In-Kraft-Treten
                        des Gesetzes bestehenden Umfang aufrechterhalten. 
                        (2) Für den, der ein Fischereirecht bis zum 1. August
                        1960 mindestens dreißig Jahre lang als sein eigenes
                        ausgeübt hat, spricht die Vermutung, dass es ihm
                        zusteht. § 937 Abs. 2 sowie die §§ 938, 943 3 944 des
                        Bürgerlichen Gesetzbuches gelten sinngemäß, jedoch
                        nicht für die im § 10 bezeichneten Fischereirechte. 
                        (3) Ein selbständiges Fischereirecht gilt, sofern es
                        nicht schon vorher diese Rechtseigenschaft hatte, vom
                        In-Kraft-Treten dieses Gesetzes an als ein das Gewässergrundstück
                        belastendes Recht. Sein Rang bestimmt sich nach der Zeit
                        der Entstehung. Es ist auch ohne Eintragung in das
                        Grundbuch gegenüber dem öffentlichen Glauben des
                        Grundbuchs wirksam. Der Fischereiberechtigte oder der
                        Eigentümer des belasteten Gewässergrundstücks kann
                        die Eintragung beantragen. 
                        (4) Auf ein Recht im Sinne des Absatzes 1 findet § 1004
                        des Bürgerlichen Gesetzbuches Anwendung. 
                        (5) Ein neues selbständiges Fischereirecht darf,
                        unbeschadet des § 8, nicht begründet werden. 
                         
                        § 7 Eintragung von selbständigen Fischereirechten 
                        (1) Selbständige Fischereirechte, die im Grundbuch
                        oder Wasserbuch eingetragen sind, werden von Amts wegen,
                        die übrigen auf Antrag des Fischereiberechtigten in ein
                        Fischereibuch eingetragen. 
                        (2) Selbständige Fischereirechte, die nicht im
                        Grundbuch oder Wasserbuch eingetragen sind, erlöschen
                        mit Ablauf von zehn Jahren 
                        1. nach In-Kraft-Treten des Gesetzes, 
                        2. in den Fällen des § 8 nach ihrem Entstehen, 
                        wenn die Eintragung in das Fischereibuch nicht vorher
                        beantragt wird. 
                        (3) Ist im Fischereibuch für jemand ein Fischereirecht
                        eingetragen, so wird vermutet, dass ihm das Recht mit
                        dem beschriebenen Inhalt zusteht. Dies gilt nicht gegenüber
                        demjenigen, für den ein Widerspruch im Fischereibuch
                        vermerkt ist. Widersprechen die Eintragungen im
                        Fischereibuch denjenigen des Wasserbuches oder des
                        Grundbuches, so gehen die Grundbucheintragungen den
                        Eintragungen im Fischereibuch und Wasserbuch, die
                        Eintragungen im Wasserbuch denen im Fischereibuch vor. 
                        (4) Das Fischereibuch wird bei der oberen Fischereibehörde
                        geführt. Das Nähere über die Führung des
                        Fischereibuches sowie über das Verfahren bei Eintragung
                        in das Fischereibuch regelt das fachlich zuständige
                        Ministerium durch Rechtsverordnung. 
                         
                        § 8 Selbständige Fischereirechte bei Veränderungen
                        fließender Gewässer 
                        (1) Verändert ein fließendes Gewässer durch natürliche
                        Ereignisse oder künstliche Eingriffe sein Bett, so
                        folgt ein selbständiges Fischereirecht dem veränderten
                        Bett. Bildet sich ein neuer Arm oder entsteht eine
                        Abzweigung, so erstreckt sich das Fischereirecht auch
                        auf diese, 
                        (2) Bestanden am bisherigen fließenden Gewässer
                        mehrere selbständige Fischereirechte, so bestimmt sich
                        deren räumliche Ausdehnung am veränderten fließenden
                        Gewässer nach dem Verhältnis, in dem sie zueinander
                        standen. 
                        (3) Vermindert die künstliche Veränderung eines fließenden
                        Gewässers den Wert des Fischereirechts, so hat der Träger
                        der Maßnahme den Fischereiberechtigten zu entschädigen.
                        Eine erhebliche Werterhöhung hat der
                        Fischereiberechtigte dem Träger der Maßnahme
                        auszugleichen, er kann stattdessen auf sein
                        Fischereirecht durch eine öffentliche beglaubigte Erklärung
                        gegenüber dem Eigentümer des belasteten Gewässergrundstücks
                        verzichten; in diesem Falle hat der Träger der Maßnahme
                        den Fischereiberechtigten in Höhe des Wertes des
                        Fischereirechts zu entschädigen. 
                         
                        § 9 Übertragung selbständiger Fischereirechte 
                        (1) Selbständige Fischereirechte dürfen nur
                        ungeteilt übertragen werden, es sei denn, die übertragenden
                        und verbleibenden Teile haben die Größe eines
                        Eigenfischereibezirks. Dies gilt auch für
                        Koppelfischereirechte. Der Inhaber mehrerer
                        Koppelfischereirechte darf diese, soweit sie sich auf
                        dasselbe Gewässergrundstück erstrecken oder aneinander
                        angrenzen, nur zusammen übertragen. 
                        (2) Die Übertragung bedarf der notariellen Beurkundung.
                        Das Gleiche gilt, wenn sich jemand zur Übertragung oder
                        zum Erwerb des Fischereirechts verpflichtet; der Mangel
                        der Form wird durch die Übertragung geheilt. 
                        (3) Ist das Fischereirecht mit dem Eigentum an einem
                        anderen Grundstück (herrschendes Grundstück) als dem
                        Gewässergrundstück verbunden und ist dieses Grundstück
                        mit dem Recht eines Dritten belastet, so kann, wenn
                        dessen Recht berührt wird, das Fischereirecht nur mit
                        seiner Zustimmung übertragen werden, die
                        Zustimmungserklärung, bedarf der öffentlichen
                        Beglaubigung. 
                        (4) Mit dem Fischereirecht verbundene Nebenrechte oder
                        Verpflichtungen gehen auf den Erwerber über. 
                         
                        § 10 Übertragung beschränkter Fischereirechte 
                        Ist ein selbständiges Fischereirecht auf das Hegen,
                        Fangen oder Aneignen nur einzelner Fische, auf die
                        Benutzung bestimmter Fangmittel, auf eine bestimmte
                        Zeit, auf den Fang für den häuslichen Gebrauch oder in
                        anderer Hinsicht beschränkt (beschränktes selbständiges
                        Fischereirecht), so kann es durch Rechtsgeschäft unter
                        Lebenden nur auf den Eigentümer des belasteten Gewässergrundstücks
                        oder auf den Inhaber eines nicht beschränkten
                        Fischereirechts an demselben Gewässergrundstück und
                        nur ungeteilt übertragen werden. 
                         
                        § 11 Mit dem Eigentum an einem anderen Grundstück
                        verbundene Fischereirechte 
                        (1) Die §§ 9 und 10 gelten nicht, wenn ein mit dem
                        Eigentum an einem herrschenden Grundstück verbundenes
                        selbständiges Fischereirecht zusammen mit diesem
                        Grundstück übertragen wird. 
                        (2) Bei der Teilung des herrschenden Grundstücks kann
                        ein mit diesem Grundstück verbundenes selbständiges
                        Fischereirecht nur ungeteilt bei einem durch die Teilung
                        entstandenen Grundstück verbleiben. Der Eigentümer des
                        herrschenden Grundstücks kann bis zur Eintragung im
                        Grundbuch durch eine öffentlich beglaubigte Erklärung
                        gegenüber der oberen Fischereibehörde bestimmen, bei
                        welchem Teilgrundstück das selbständige Fischereirecht
                        verbleiben soll. Einer solchen Erklärung bedarf es
                        nicht, wenn die Zugehörigkeit des selbständigen
                        Fischereirechts in einem notariell beurkundeten Grundstücksveräußerungsvertrag
                        bestimmt wird. Unterbleibt eine Bestimmung nach Absatz
                        Satz 2 und 3, so verbleibt das selbständige
                        Fischereirecht dem größten Teilgrundstück und bei
                        einer Teilung in gleiche Teile dem Teilgrundstück mit
                        der niedrigsten Flurstücksnummer. 
                         
                        § 12 Vereinigung von Fischereirechten 
                        Wird ein selbständiges Fischereirecht auf den
                        Eigentümer des Gewässergrundstücks übertragen oder
                        vereinigt sich ein beschränktes Fischereirecht mit
                        einem nicht beschränkten Fischereirecht, so erlischt es
                        als besonderes Recht, es sei denn, das Gewässergrundstück
                        ist noch mit weiteren selbständigen Fischereirechten
                        Dritter belastet. Ist das Recht mit dem Recht eines
                        Dritten belastet, so erlischt es nur, wenn dieser der
                        Veränderung in öffentlich beglaubigter Form zustimmt. 
                         
                        § 13 Aufhebung von beschränkten Fischereirechten 
                        (1) Beschränkte selbständige Fischereirechte (§
                        10) in offenen Gewässern können gegen Entschädigung
                        von der oberen Fischereibehörde aufgehoben werden. 
                        (2) Die Aufhebung kann erfolgen 
                        1. von Amts wegen, wenn dies im öffentlichen Interesse
                        geboten ist, 
                        2. auf Antrag eines Fischereiberechtigten, wenn er
                        nachweist, dass die Fischereiberechtigung der Erhaltung
                        oder Verbesserung des Fischbestandes dauernd nachteilig
                        ist und einen wirtschaftlichen Betrieb der Fischerei in
                        dem Gewässer hindert. 
                        (3) Zur Entschädigung ist der Begünstigte
                        verpflichtet. 
                         
                        § 14 Übertragung der Ausübung 
                        (1) Die Ausübung des Fischereirechts kann
                        vorbehaltlich des Absatzes 2 Satz 2 einem anderen durch
                        Vertrag in vollem Umfang (Fischereipachtvertrag) oder
                        unter Beschränkung auf den Fischfang
                        (Fischereierlaubnisvertrag) übertragen werden, soweit
                        eine Übertragung nicht ausgeschlossen ist.
                        Ausgeschlossen ist eine Übertragung auch dann, wenn sie
                        nach dem Inhalt des Fischereirechts unzulässig ist.
                        Eine Unterverpachtung ist nur mit Zustimmung des
                        Fischereiberechtigten zulässig. Die Rechte aus einem
                        Fischereierlaubnisvertrag dürfen erst nach Erteilung
                        eines Erlaubnisscheines ausgeübt werden. 
                        (2) Der Fischereipachtvertrag gibt die Befugnis zum
                        Abschluss von Fischereierlaubnisverträgen. Der Verpächter
                        kann sich im Pachtvertrag die Erteilung der Erlaubnis
                        zum Fang von Köderfischen sowie zum Fischfang mit
                        Handangeln vorbehalten; in diesem Falle kann der Pächter
                        Erlaubnisscheine nur seinen Gehilfen oder angestellten
                        Fischern erteilen. 
                         
                        § 15 Nutzung der Fischereirechte durch juristische
                        Personen 
                        Fischereirechte juristischer Personen können nur
                        durch Abschluss von Fischereipacht oder
                        Fischereierlaubnisverträgen genutzt werden. Dies gilt
                        nicht für Gewässer im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 und
                        des § 4 Abs. 3. 
                         
                        § 16 Fischereipachtvertrag 
                        (1) Abschluss und Änderung eines
                        Fischereipachtvertrages bedürfen der Schriftform. Die
                        Mindestpachtzeit beträgt zwölf Jahre. 
                        (2) Ein Fischereipachtvertrag darf nicht mit mehr als
                        drei natürlichen Personen oder nur mit einer
                        juristischen Person abgeschlossen werden. 
                        (3) Die Fischereibehörde kann Ausnahmen von Absatz 1
                        Satz 2 tgba.org und Absatz 2 zulassen, wenn die
                        Beachtung der Vorschrift eine unbillige Härte
                        darstellen würde und die Erhaltung eines angemessenen
                        Fischbestandes gewährleistet ist. 
                        (4) Verträge, die gegen Absatz 1 oder 2 verstoßen,
                        sind nichtig. 
                        (5) Auf den Fischereipachtvertrag finden die
                        Vorschriften der §§ 571 bis 579, 1056 und 2135 des Bürgerlichen
                        Gesetzbuches entsprechende Anwendung. 
                         
                        § 17 Anzeige für Fischereipachtverträge 
                        (1) Abschluss und Änderung eines
                        Fischereipachtvertrages sind binnen eines Monats unter
                        Vorlage des Vertrags vom Verpächter der Fischereibehörde
                        anzuzeigen. 
                        (2) Die Fischereibehörde hat den Vertrag binnen eines
                        Monats zu beanstanden, wenn er den Bestimmungen dieses
                        Gesetzes nicht entspricht oder zu erwarten ist, dass der
                        Pächter nicht die Gewähr für die Erhaltung eines
                        angemessenen Fischbestandes bietet. 
                        (3) In dem Beanstandungsbescheid sind die
                        Vertragsparteien aufzufordern, den Vertrag bis zu einem
                        bestimmten Zeitpunkt, der mindestens einen Monat nach
                        Zustellung des Bescheides liegen soll, in bestimmter
                        Weise zu ändern oder die erforderlichen Maßnahmen zu
                        treffen. 
                        (4) Kommen die Vertragsparteien der Aufforderung nicht
                        nach, so gilt der Vertrag mit Ablauf der Frist als
                        aufgehoben, sofern nicht eine Vertragspartei innerhalb
                        der Frist einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung
                        stellt. Das Gericht kann entweder den Vertrag aufheben
                        oder feststellen, dass er nicht zu beanstanden ist. 
                        (5) Für das gerichtliche 'Verfahren gelten die
                        Bestimmungen des Gesetzes über das gerichtliche
                        Verfahren in Landwirtschaftssachen vom 2 1. Juli 1953
                        (BGBl. I S. 667) in der jeweils geltenden Fassung
                        sinngemäß, jedoch entscheidet das Gericht ohne
                        Zuziehung ehrenamtlicher Richter. 
                         
                        § 18 Fischereierlaubnisvertrag 
                        (1) Ein Fischereierlaubnisvertrag darf nur mit
                        Personen abgeschlossen werden, die Inhaber eines 
                        Fischereischeines sind. 
                        (2) Die Fischereibehörde kann zur Erhaltung eines
                        angemessenen Fischbestandes die Höchstzahl der
                        Fischereierlaubnisverträge gegenüber dem
                        Fischereiberechtigten oder dem Fischereipächter
                        festsetzen sowie die Fangerlaubnis auf bestimmte
                        Fischarten, Fangmengen oder Fangmittel beschränken.
                        Satz 1 gilt nicht für Gehilfen und angestellte Fischer
                        des Fischereiberechtigten oder Fischereipächters. 
                         
                        § 19 Fischereiausübung in Seitenarmen 
                        (1) Fischereiberechtigte an Seitenarmen eines Gewässers
                        sind verpflichtet, die Ausübung ihrer Fischereirechte
                        den in den angrenzenden Strecken des Gewässers zur
                        Fischerei Berechtigten auf Verlangen gegen Entschädigung
                        zu überlassen, es sei denn, die Fischereiberechtigten
                        an den Seitenarmen verpflichten sich, die zum Schutze
                        und zur wirtschaftlichen Nutzung der Fischgewässer
                        notwendigen Maßnahmen gemeinschaftlich mit den
                        Fischereiberechtigten im Gewässer zu treffen.
                        Seitenarme im Sinne des Satzes 1 sind natürliche und künstliche
                        Abzweigungen, die sich mit dem Gewässer wieder
                        vereinigen und die keine geschlossenen Gewässer sind. 
                        (2) Die Verpflichtung, nach Absatz 1 Satz 1 bestimmt
                        sich hinsichtlich des Umfanges und der räumlichen
                        Ausdehnung der Fischerei im Seitenarm nach den
                        Fischereirechten im Gewässer. 
                        (3) Mehrere in demselben Gewässer zur Fischerei
                        Berechtigte (Koppelfischer) können den Anspruch nur
                        gemeinschaftlich geltend machen. Sie haften für die
                        Entschädigung als Gesamtschuldner. 
                        (4) Mehrere Koppelfischer können für Maßnahmen nach
                        Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz nur gemeinschaftlich in
                        Anspruch genommen werden und müssen zur Durchführung
                        der Maßnahmen sämtlich bereit sein. Die Entschädigung
                        ist für jeden von ihnen gesondert festzusetzen. 
                        (5) Wird die Fischerei durch natürliche oder künstliche
                        Veränderungen in den Gewässern betroffen, so können
                        die Beteiligten eine Anpassung der Entschädigung und
                        der sonstigen Überlassungsbedingungen an die geänderten
                        Verhältnisse verlangen. 
                        (6) Für Häfen und Stichkanäle, die der Schifffahrt
                        dienen, und für blind endende Altarme natürlicher Gewässer
                        gelten die Absätze 1 bis 5 entsprechend mit der Maßgabe,
                        dass der Fischereiberechtigte zur Überlassung der
                        Fischereiausübung nicht verpflichtet ist, wenn er die
                        Fischerei ruhen läst. 
                         
                        § 20 Fischereiausübung in blind endenden Gewässern 
                        (1) Steht ein Gewässer in Verbindung mit einem
                        blind endenden Gewässer, so kann der im Gewässer an
                        der Verbindungsstelle oder der in dem blind endenden Gewässer
                        Fischereiberechtigte dieses gegen den Wechsel von
                        Fischen, die das vorgeschriebene Mindestmaß haben (§ 3
                        Abs. 1 Satz 2), absperren. Bis zur endgültigen
                        Absperrung ist der im Gewässer zur Fischerei
                        Berechtigte befugt, die Fischerei im blind endenden Gewässer
                        auszuüben. 
                        (2) Im Falle des Absatzes 1 letzter Satz steht dem
                        Fischereiberechtigten im blind endenden Gewässer ein
                        Anspruch auf Entschädigung gegen den
                        Fischereiberechtigten im Gewässer zu. (Copyfalle, Text
                        geklaut bei angeltreff.org) § 19 Abs. 5 gilt
                        entsprechend. 
                        (3) Für blind endende Bewässerungs- und Entwässerungsgräben
                        gilt Absatz 1 nicht, wenn der in ihnen zur Fischerei
                        Berechtigte die Fischerei ruhen lässt und dies der
                        Fischerei im Gewässer nicht nachteilig ist. 
                         
                        § 21 Fischereiberechtigung bei Ausübung eines
                        fremden Fischereirechts 
                        Wer zur Ausübung eines fremden Fischereirechts nach
                        den §§ 19 und 20 befugt ist, gilt insoweit als
                        Fischereiberechtigter. 
                         
                        § 22 Fischfang auf überfluteten Grundstücken 
                        (1) Tritt ein Gewässer über seine Ufer, so ist der
                        Fischereiausübungsberechtigte befugt, auf den überfluteten
                        Grundstücken auf eigene Gefahr zu fischen; überflutete
                        fremde Fischgewässer, Hofräume, gewerbliche Anlagen
                        und eingefriedigte Grundstücke mit Ausnahme von eingezäunten
                        Viehweiden sind jedoch hiervon ausgeschlossen. Die überfluteten
                        Grundstücke dürfen nur dann betreten werden, wenn
                        nicht von Wasserfahrzeugen aus gefischt werden kann. 
                        (2) Sind nach Absatz 1 mehrere berechtigt, auf den überfluteten
                        Grundstücken zu fischen, so gilt § 8 Abs. 2
                        entsprechend. 
                        (3) Maßnahmen, die die Rückkehr der Fische in ein Gewässer
                        oder das Fischen auf den überfluteten Grundstücken
                        erschweren oder verhindern, sind unzulässig. 
                        (4) Eigentümer oder Nutzungsberechtigte überfluteter
                        Grundstücke sind nicht befugt, auf diesen Grundstücken
                        zu fischen. Fische, die in Gräben oder anderen
                        Vertiefungen, die nicht mehr in Verbindung mit den Gewässern
                        stehen, zurückbleiben, kann sich der Fischereiausübungsberechtigte
                        innerhalb von zwei Wochen nach Rücktritt des Wassers
                        aneignen. Nach Ablauf dieser Frist steht dieses Recht
                        dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten des Grundstücks
                        zu. 
                         
                        § 23 Betretungsrecht 
                        (1) Fischereiausübungsberechtigte und ihre Helfer
                        sind befugt, die an das Gewässer angrenzenden Ufer,
                        Inseln, Anlandungen und Schifffahrtsanlagen sowie Brücken,
                        Wehre, Schleusen und sonstige Wasserbauwerke zum Zwecke
                        der Ausübung der Fischerei auf eigene Gefahr zu
                        betreten und zu benutzen, soweit öffentlich-rechtliche
                        Vorschriften nicht entgegenstehen. 
                        (2) Die Fischereibehörde kann im Einzelfall das
                        Betreten von Uferflächen und Anlagen in und an Gewässern
                        einschränken oder verbieten, soweit dies zum Schutz der
                        Anlagen oder zur Abwehr von Gefahren durch die die öffentliche
                        Sicherheit und Ordnung bedroht wird, erforderlich ist. 
                        (3) Die Befugnis nach Absatz 1 erstreckt sich nicht auf
                        Gebäude, zum unmittelbaren Haus-, Wohn- und Hofbereich
                        gehörende Grundstücksteile und gewerbliche Anlagen mit
                        Ausnahme von Campingplätzen. 
                        (4) Kann der Fischereiausübungsberechtigte das Gewässer
                        nicht auf einen zum allgemeinen Gebrauch bestimmten Weg
                        oder nur auf einem unzumutbaren Umweg erreichen und
                        kommt trotz entsprechender Bemühungen eine
                        Vereinbarurig mit dem Eigentümer oder
                        Nutzungsberechtigten zum Betreten von Grundstücken
                        nicht zustande, so kann die Fischereibehörde auf Antrag
                        des Fischereiausübungsberechtigten Ort und Umfang des
                        Betretungsrechts sowie die Höhe der Entschädigung
                        festsetzen. Das Betreten der Grundstücke erfolgt auf
                        eigene Gefahr. 
                        (5) Ist der Fischereiberechtigte Eigentümer oder
                        Nutzungsberechtigter des Ufergrundstücks oder der
                        Grundstücke, über die der Zugang zum Gewässer führt,
                        so gilt die Erlaubnis zum Betreten dieser Grundstücke
                        in zumutbarem Umfang, mit dem Abschluss eines
                        Fischereipachtvertrages oder eines
                        Fischereierlaubnisvertrages, auch wenn er mit dem
                        Fischereipächter abgeschlossen worden ist, als erteilt.
                        Das Gleiche gilt, wenn ein Fischereiberechtigter
                        Mitglied einer Fischereigenossenschaft ist und der
                        Fischereipachtvertrag oder Fischereierlaubnisvertrag mit
                        der Fischereigenossenschaft oder dem Fischereipächter
                        geschlossen worden ist. 
                         
                        § 24 Entschädigungspflicht 
                        In den Fällen der §§ 22 und 23 hat der
                        Fischereiausübungsberechtigte die dem Grundstückseigentümer
                        oder Nutzungsberechtigten entstandenen Nachteile
                        auszugleichen. 
                         
                        § 25 Fischereibezirke 
                        (1) In offenen Gewässern ist die Fischerei in
                        Fischereibezirken auszuüben. 
                        (2) Fischereibezirke sind entweder Eigenfischereibezirke
                        (§ 26) oder gemeinschaftliche Fischereibezirke (§ 27). 
                         
                        § 26 Eigenfischereibezirk 
                        (1) Ein Eigenfischereibezirk liegt vor, wenn sich
                        ein Fischereirecht erstreckt 
                        1. in fließenden Gewässern in der ganzen Breite
                        ununterbrochen auf mindestens 2 km Uferlänge oder auf
                        eine Mindestfläche von 0,5 ha, 
                        2. bei den in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten
                        Gewässern ununterbrochen auf mindestens 0,5 km Uferlänge
                        auf einer Seite des Gewässers, 
                        3. auf ein ganzes stehendes Gewässer von mindestens 5
                        ha Wasserfläche. 
                        Das Gleiche gilt, wenn mehrere Fischereirechte einer
                        Person oder einer Gemeinschaft von Personen sich auf Gewässerstrecken
                        beziehen, die aneinander angrenzen und dabei die
                        Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllen. 
                        (2) Die Verpachtung eines Eigenfischereibezirks in
                        Teilen ist nur zulässig, wenn jeder Teil die
                        gesetzliche Mindestgröße hat. 
                         
                        § 27 Gemeinschaftlicher Fischereibezirk 
                        (1) Im Gebiet einer Verbandsgemeinde, einer
                        verbandsfreien Gemeinde, einer kreisfreien oder einer
                        großen kreisangehörigen Stadt bilden alle
                        Fischereirechte an demselben offenen Gewässer einschließlich
                        seiner Nebengewässer, die nicht zu einem
                        Eigenfischereibezirk gehören, einen gemeinschaftlichen
                        Fischereibezirk. Dies gilt nicht, wenn ein einziges
                        Fischereirecht, das keinen Eigenfischereibezirk bildet,
                        an dem Gewässer besteht. Erstreckt sich ein
                        Fischereirecht auf ein Gewässer im Gebiet mehrerer der
                        in Satz 1 genannter Körperschaften, so gehört dieses
                        Fischereirecht dem gemeinschaftlichen Fischereibezirk
                        der Körperschaft an, in deren Gebiet der der Fläche
                        nach größte Teil des Gewässers liegt, auf das sich
                        das Fischereirecht bezieht. 
                        (2) Die Verpachtung eines gemeinschaftlichen
                        Fischereibezirkes in Teilen ist nur zulässig, wenn
                        jeder Teil die Mindestgröße eines
                        Eigenfischereibezirkes hat. 
                         
                        § 28 Abrundung von Fischereibezirken 
                        (1) Ein Fischereirecht, das zu einem
                        gemeinschaftlichen Fischereibezirk gehört und an einen
                        Eigenfischereibezirk angrenzt, ist im Wege der Abrundung
                        in den Eigenfischereibezirk einzugliedern, wenn der
                        Inhaber des Eigenfischereibezirkes, der Inhaber des
                        Fischereirechts und die Fischereigenossenschaft dies
                        beantragen und hierdurch die in § 26 genannten
                        Mindestgrößen nicht unterschritten werden. Die
                        Fischereibehörde kann die Abrundung aufheben, wenn
                        einer der Beteiligten es beantragt und dies für die übrigen
                        Beteiligten zumutbar ist. 
                        (2) Zur Erhaltung eines angemessenen Fischbestandes kann
                        die Fischereibehörde benachbarte gemeinschaftliche
                        Fischereibezirke oder Teile von ihnen zu einem
                        gemeinschaftlichen Fischereibezirk zusammenschließen. 
                        (3) Die Fischereibehörde hat 
                        1. benachbarte gemeinschaftliche Fischereibezirke oder
                        Teile von ihnen zu einem gemeinschaftlichen
                        Fischereibezirk zusammenzuschließen, wenn ein
                        gemeinschaftlicher Fischereibezirk die Mindestgröße
                        des § 26 nicht erreicht, 
                        2. ein Fischereirecht, das nicht zu einem
                        gemeinschaftlichen Fischereibezirk gehört und auch
                        nicht die Mindestgröße eines Eigenfischereibezirkes
                        aufweist, in einen benachbarten Fischereibezirk
                        einzugliedern. 
                        (4) Die Abrundung und die Aufhebung der Abrundung werden
                        erst nach Ablauf oder Beendigung der bestehenden
                        Fischereipachtverträge (§ 14) wirksam. 
                         
                        § 29 Fischereigenossenschaft 
                        (1) Die Fischereiberechtigten, deren Fischereirechte
                        zu einem gemeinschaftlichen Fischereibezirk gehören,
                        bilden eine Fischereigenossenschaft. Die
                        Fischereigenossenschaft ist eine Körperschaft des öffentlichen
                        Rechts. Sie gilt hinsichtlich der Wahrnehmung der
                        Fischereirechte als Fischereiberechtigte. Das Gleiche
                        gilt, wenn mehrere Fischereirechte einer Person oder
                        einer Gemeinschaft von Personen sich auf Gewässerstrecken
                        beziehen, die aneinander angrenzen und dabei die
                        Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllen. 
                        (2) Die Fischereigenossenschaft wird durch den Vorstand
                        gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Der
                        Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und höchstens
                        zwei weiteren Mitgliedern. Er wird von der
                        Genossenschaftsversammlung gewählt. 
                        (3) Das Stimmrecht des einzelnen Mitgliedes der
                        Fischereigenossenschaft richtet sich nach der anteiligen
                        Länge der Uferlinie seines Fischereirechtes (§ 5 Abs.
                        1 des Landeswassergesetzes), wenn die Satzung nichts
                        anderes bestimmt; jedes Mitglied hat jedoch mindestens
                        eine Stimme. Mehr als zwei Fünftel aller Stimmen dürfen
                        auf ein Mitglied nicht entfallen. 
                        (4) Für die Nutzung der Fischereirechte durch die
                        Fischereigenossenschaft gilt § 15. Die
                        Fischereigenossenschaft kann den Abschluss von
                        Fischereipacht- und Fischereierlaubnisverträgen auf den
                        Kreis der Mitglieder beschränken. Verlangen Mitglieder,
                        die über mindestens ein Drittel der Stimmen verfügen,
                        eine entsprechende Beschränkung, so darf an
                        Nichtmitglieder nur verpachtet werden, wenn kein
                        Mitglied bereit ist unter angemessenen Bedingungen zu
                        pachten. 
                        (5) Der Anteil der Mitglieder an den Nutzungen und
                        Lasten bestimmt sich nach dem Wert der Fischereirechte.
                        Durch einstimmigen Beschluss der
                        Genossenschaftsversammlung kann ein anderer Maßstab
                        bestimmt werden. 
                        (6) Die Fischereigenossenschaft beschließt über die
                        Verwendung des Reinertrages der Fischereinutzung. Wird
                        hierbei der Ertrag nicht an die Mitglieder verteilt, so
                        kann jedes Mitglied, das dem Beschluss nicht zugestimmt,
                        hat die Auszahlung seines Anteils verlangen. Der
                        Anspruch erlischt, wenn er nicht binnen eines Monats
                        nach der Beschlussfassung schriftlich oder zur
                        Niederschrift des Vorstandes geltend gemacht wird. 
                        (7) Die Fischereigenossenschaft hat ein
                        Mitgliederverzeichnis zu führen. Aus dem
                        Mitgliederverzeichnis müssen der Umfang des Stimmrechts
                        und die Beitrags- und Nutzungsverhältnisse der
                        Mitglieder hervorgehen. 
                        (8) Die Fischereigenossenschaft kann die Ausübung ihrer
                        Rechte und Pflichten durch Vereinbarung mit der
                        Verbandsgemeinde, verbandsfreien Gemeinde, kreisfreien
                        oder großen kreisangehörigen Stadt auf diese übertragen.
                        Zur Übertragung bedarf es eines Beschlusses der
                        Genossenschaftsversammlung. Das Nähere bestimmt die
                        Satzung. 
                         
                        § 30 Satzung der Fischereigenossenschaft 
                        (1) Die Fischereigenossenschaft hat sich eine
                        Satzung zu geben. 
                        (2) Die Satzung muss Bestimmungen enthalten über: 
                        1. Name und Sitz der Genossenschaft, 
                        2. das Fischereigebiet der Genossenschaft, 
                        3. die Rechte und Pflichten der Mitglieder unter Berücksichtigung
                        der Werte der einzelnen Fischereirechte, 
                        4. die Zusammensetzung und Wahl des Vorstandes sowie
                        seine Befugnisse, 
                        5. das Haushaltswesen, die Wirtschafts-, Kassen- und
                        Rechnungsführung, 
                        6. die Voraussetzungen und die Form für die Einberufung
                        der Genossenschaftsversammlung, 
                        7. die Beschlussfähigkeit und das Verfahren bei der
                        Abstimmung sowie die Gegenstände, über die die
                        Genossenschaftsversammlung zu beschließen hat, 
                        8. die Form der Bekanntmachungen der Genossenschaft. 
                        (3) Die Satzung und ihre Änderungen bedürfen der
                        Genehmigung der Fischereibehörde; dies gilt nicht, wenn
                        sie der vom fachlich zuständigen Ministerium veröffentlichten
                        Mustersatzung entsprechen, in diesem Fall sind sie der
                        Fischereibehörde anzuzeigen. Die Genehmigung ist im
                        Bekanntmachungsorgan der Genehmigungsbehörde auf Kosten
                        der Fischereigenossenschaft zu veröffentlichen; die Veröffentlichung
                        hat den Hinweis zu enthalten, dass die Satzung bei der
                        Genehmigungsbehörde oder bei der nach § 27 zuständigen
                        Behörde eingesehen werden kann. 
                         
                        § 31 Aufsicht über die Fischereigenossenschaft 
                        (1) Die Genossenschaft untersteht der
                        Staatsaufsicht. Aufsichtsbehörde ist die Fischereibehörde;
                        im Übrigen sind die Vorschriften der Gemeindeordnung über
                        die Staatsaufsicht in der jeweils geltenden Fassung
                        sinngemäß anzuwenden. 
                        (2) Erstreckt sich das Gebiet der
                        Fischereigenossenschaft über die Grenzen eines
                        Landkreises oder einer kreisfreien Stadt hinaus, so ist
                        § 58 Abs. 5 entsprechend anzuwenden. 
                         
                        § 32 Erstmalige Bildung der Fischereigenossenschaft 
                        (1) Solange ein Vorstand nicht gewählt ist, werden
                        die Geschäfte des Genossenschaftsvorstandes von der
                        Verwaltung der nach § 27 jeweils zuständigen Körperschaft
                        auf Kosten der Fischereigenossenschaft wahrgenommen. Sie
                        ist verpflichtet, innerhalb eines Jahres nach Entstehung
                        des gemeinschaftlichen Fischereibezirks eine
                        Genossenschaftsversammlung einzuberufen. Die
                        beabsichtigte Einberufung der Genossenschaftsversammlung
                        ist von der Verwaltung der Körperschaft öffentlich
                        bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist darauf
                        hinzuweisen, dass das Verzeichnis der Mitglieder und
                        ihrer nach § 29 Abs. 3 berechneten Stimmrechte sowie
                        der Satzungsentwurf drei Wochen bei der Verwaltung der Körperschaft
                        ausliegen. 
                        (2) Die Genossenschaftsversammlung beschließt über die
                        Satzung; § 30 Abs. 3 gilt entsprechend. Kommt ein
                        Beschluss nicht innerhalb eines Jahres nach Entstehung
                        des gemeinschaftlichen Fischereibezirks zustande, so erlässt
                        die Aufsichtsbehörde die Satzung. Sie hat im
                        Bekanntmachungsorgan der nach § 27 zuständigen Körperschaft
                        zu veröffentlichen, dass die Satzung erlassen worden
                        ist und bei dieser Behörde eingesehen werden kann. 
                        (3) § 58 Abs. 5 gilt entsprechend. 
                         
                        § 33 Fischereischeinpflicht 
                        (1) Wer den Fischfang (§ 4) ausübt, muss einen auf
                        seinen Namen lautenden Fischereischein bei sich führen
                        und diesen auf Verlangen den Aufsichtspersonen nach §
                        58 Abs. 7, den Fischereiberechtigten und den Fischereipächtern
                        zur Einsichtnahme aushändigen. 
                        (2) Ein Fischereischein ist nicht erforderlich 
                        1. für Personen, die einen Fischereiberechtigten,
                        Fischereipächter oder einen von diesen beauftragten
                        Inhaber eines Fischereischeines bei der Ausübung des
                        Fischfanges unterstützen; dies gilt nicht für die Ausübung
                        des Fischfanges mit der Handangel oder mit Geräten zum
                        Fang von Köderfischen, 
                        2. soweit die Fischereibehörde in besonderen Fällen
                        und für Teilnehmer an fischereilichen Schulungen
                        Ausnahmen von Absatz 1 zugelassen hat. 
                        (3) Das fachlich zuständige Ministerium kann durch
                        Rechtsverordnung Fischereischeine anderer Länder dem
                        Fischereischein nach diesem Gesetz gleichstellen. 
                         
                        § 34 Gültigkeitsdauer 
                        (1) Der Fischereischein wird 
                        1. für ein Kalenderjahr (Jahresfischereischein) oder 
                        2. für fünf aufeinander folgende Kalenderjahre 
                        nach einem vom fachlich zuständigen Ministerium
                        bestimmten Muster erteilt. 
                        (2) Die Gültigkeitsdauer des Fischereischeines kann
                        verlängert werden. Die Verlängerung der Gültigkeitsdauer
                        steht der Erteilung des Fischereischeines gleich. 
                         
                        § 35 Besondere Fischereischeine 
                        (1) Personen, die das siebte, aber noch nicht das
                        sechzehnte Lebensjahr vollendet haben, darf der
                        Fischereischein nur als Jugendfischereischein erteilt
                        werden, es sei denn, sie haben die Fischerprüfung
                        abgelegt und das vierzehnte Lebensjahr vollendet. Die
                        Fischereibehörde kann Ausnahmen für Personen zulassen,
                        die als Berufsfischer ausgebildet werden. 
                        (2) Personen, die das sechzehnte Lebensjahr vollendet
                        haben und aufgrund einer körperlichen, geistigen oder
                        psychischen Behinderung keine Fischerprüfung ablegen können,
                        kann ein Sonderfischereischein erteilt werden. 
                        (3) Der Jugendfischereischein und der
                        Sonderfischereischein berechtigen nur zur Ausübung der
                        Fischerei in Begleitung eines Fischereischeininhabers.
                        Bei Personen, die das zehnte Lebensjahr noch nicht
                        vollendet haben, muss der Fischereischeininhaber stets
                        bereit und in der Lage sein, unmittelbar einzugreifen.
                        Personen vor Vollendung des zehnten Lebensjahres ist das
                        Abködern lebender Fische und das Betäuben und Töten
                        von Fischen nicht erlaubt. 
                        (4) Der Jugendfischereischein und der
                        Sonderfischereischein werden nach dem vom fachlich zuständigen
                        Ministerium bestimmten Muster jeweils für die Dauer
                        eines Kalenderjahres ausgestellt. 
                         
                        § 36 Fischerprüfung 
                        (1) Die erste Erteilung eines Fischereischeines mit
                        Ausnahme eines besonderen Fischereischeines nach § 35
                        ist davon abhängig, dass der Antragsteller eine
                        Fischerprüfung bestanden hat, in der er ausreichende
                        Kenntnisse über die Arten der Fische, die Hege und
                        Pflege der Fischgewässer, die Fanggeräte und deren
                        Gebrauch, die Behandlung gefangener Fische und die
                        fischereirechtlichen und tierschutzrechtlichen
                        Vorschriften nachgewiesen hat. 
                        (2) Von der Ablegung der Fischerprüfung sind befreit: 
                        1. beruflich ausgebildete Fischer und Fischzüchter
                        sowie Personen, die hierzu ausgebildet werden, 
                        2. Personen, die nicht für eine Wohnung in der
                        Bundesrepublik Deutschland gemeldet sind, 
                        3. Personen, die auf dem Gebiet der Fischerei
                        wissenschaftlich ausgebildet sind, 
                        4. Personen, die innerhalb von fünf Jahren vor dem
                        In-Kraft-Treten dieses Gesetzes einen
                        Jahresfischereischein erworben haben, 
                        5. Mitglieder diplomatischer und berufskonsularischer
                        Vertretungen und deren Angehörige, soweit sie durch
                        Ausweis des auswärtigen Amtes oder der Staats- oder
                        Senatskanzlei eines Landes ausgewiesen sind, 
                        6. Ausländer, die eine der Fischerprüfung
                        vergleichbare Prüfung bestanden haben und deren
                        Heimatstaaten die Gegenseitigkeit gewährleisten. 
                        (3) Das fachlich zuständige Ministerium erlässt durch
                        Rechtsverordnung eine Prüfungsordnung für die
                        Fischerprüfung, in der die Prüfungsgebiete und
                        Zulassungsvoraussetzungen, insbesondere die Teilnahme an
                        einem Vorbereitungslehrgang einer staatlich anerkannten
                        Stelle, bestimmt, die Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse
                        festgelegt und das Prüfungsverfahren geregelt werden.
                        Die Prüfungsordnung kann Vorschriften über Prüfungsgebühren
                        enthalten. 
                         
                        § 37 Zuständigkeit 
                        Zuständig für die Erteilung des Fischereischeines
                        ist 
                        1. für Personen, die in Rheinland Pfalz ihren Wohnsitz
                        haben, die Gemeindeverwaltung der verbandsfreien
                        Gemeinde, die Verbandsgemeindeverwaltung, die
                        Stadtverwaltung der kreisfreien Stadt oder die
                        Stadtverwaltung der großen kreisangehörigen Stadt, in
                        deren Gebiet der Antragsteller wohnt, 
                        2. für alle übrigen Personen die Gemeindeverwaltung
                        der verbandsfreien Gemeinde, die
                        Verbandsgemeindeverwaltung, die Stadtverwaltung der
                        kreisfreien Stadt oder die Stadtverwaltung der großen
                        kreisangehörigen Stadt, in deren Gebiet der
                        Antragsteller den Fischfang ausüben will. 
                         
                        § 38 Versagungsgründe 
                        (1) Der Fischereischein ist Personen zu versagen, 
                        1. die das siebte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 
                        2. denen zur Besorgung aller ihrer Angelegenheiten ein
                        Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt
                        ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des
                        Betreuers die in § 1896 Abs. 4 und § 1905 des Bürgerlichen
                        Gesetzbuchs bezeichneten Angelegenheiten nicht erfasst. 
                        (2) Der Fischereischein kann Personen versagt werden, 
                        1 . denen zur Besorgung aller ihrer Angelegenheiten ein
                        Betreuer durch einstweilige Anordnung bestellt ist; dies
                        gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die in
                        § 1896 Abs. 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
                        bezeichneten Angelegenheiten nicht erfasst, 
                        2. die in der Bundesrepublik Deutschland keinen Wohnsitz
                        haben, 
                        3. die wegen Fischwilderei oder wegen vorsätzlicher
                        Beschädigung von Anlagen, Fahrzeugen, Geräten oder
                        Vorrichtungen, die der Fischerei oder Fischzucht dienen,
                        oder von Wasserbauten rechtskräftig verurteilt worden
                        sind, 
                        4. die wegen Fälschung eines Fischereischeines oder
                        einer sonstigen zur Ausübung der Fischerei
                        erforderlichen Bescheinigung rechtskräftig verurteilt
                        worden sind, 
                        5. die wegen Verstoßes gegen fischereirechtliche
                        Vorschriften oder wegen Tierquälerei verurteilt oder
                        mit einem Bußgeld belegt worden sind. 
                        (3) Aus den Gründen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 kann der
                        Fischereischein nicht mehr versagt werden, wenn fünf
                        Jahre verstrichen sind, seitdem die Strafe oder das Bußgeld
                        vollstreckt, verjährt oder erlassen ist. 
                        (4) Ist gegen eine Person ein Straf- oder Bußgeldverfahren
                        eingeleitet, so kann die Entscheidung darüber, ob ihr
                        ein Fischereischein zu erteilen ist, bis zum Abschluss
                        des Verfahrens ausgesetzt werden, wenn im Falle der
                        Verurteilung oder Verhängung eines Bußgeldes der
                        Fischereischein versagt werden kann. 
                         
                        § 39 Einziehung des Fischereischeines 
                        Werden nach Erteilung des Fischereischeines Gründe
                        bekannt, die bereits vorher vorhanden waren oder später
                        entstanden sind und die eine Versagung rechtfertigen, so
                        kann die Behörde, die nach § 37 den Fischereischein
                        erteilt hat, diesen für ungültig erklären und
                        einziehen. 
                         
                        § 40 Gebühren und Abgaben 
                        (1) Die Erhebung von Gebühren für den
                        Fischereischein richtet sich nach den gebührenrechtlichen
                        Vorschriften. 
                        (2) Mit der Gebühr für den Fischereischein wird eine
                        Fischereiabgabe erhoben, die das Zweifache der Gebühr für
                        den Fischereischein nicht überschreiten darf und zur Förderung
                        der Fischerei zu verwenden ist. Das Nähere über
                        Erhebung, Höhe und Verwendung der Fischereiabgabe
                        bestimmt das fachlich zuständige Ministerium durch
                        Rechtsverordnung. 
                        (3) In den Fällen des § 39 besteht keine Anspruch auf
                        Erstattung der Fischereiabgabe. 
                         
                        § 41 Erlaubnisschein zum Fischfang 
                        (1) Wer in einem Gewässer, in dem er nicht
                        Fischereiberechtigter oder Fischereipächter ist, den
                        Fischfang ausübt, muss unbeschadet des §33 einen
                        Erlaubnisschein des Fischereiberechtigten oder
                        Fischereipächters bei sich führen und diesen auf
                        Verlangen den im § 33 Abs. 1 genannten Personen zur
                        Einsichtnahme aushändigen. 
                        (2) Ein Erlaubnisschein ist in den Fällen des § J3
                        Abs. 2 Nr. 1 nicht erforderlich. 
                         
                        § 42 Inhalt des Erlaubnisscheines zum Fischfang 
                        (1) Der Erlaubnisschein zum Fischfang muss
                        mindestens folgende Angaben enthalten: 
                        1. Bezeichnung des zum Abschluss des
                        Fischereierlaubnisvertrages Berechtigten sowie dessen
                        Unterschrift oder die Unterschrift seines Bevollmächtigten, 
                        2. Name, Vorname und Wohnung des Inhabers des
                        Erlaubnisscheines, 
                        3. Datum der Ausstellung und Gültigkeitsdauer; diese
                        darf ein Jahr nicht überschreiten und muss mit dem
                        Ablauf des Kalenderjahres enden, 
                        4. Bezeichnung des Gewässers, auf das sich der
                        Erlaubnisvertrag bezieht, 
                        5. Angaben über die zugelassenen Fanggeräte und
                        Fahrzeuge. 
                        (2) Das fachlich zuständige Ministerium kann durch
                        Rechtsverordnung bestimmen, dass 
                        1. für die Erlaubnisscheine bestimmte Muster zu
                        verwenden und 
                        2. über die abgeschlossenen Erlaubnisverträge Listen
                        zu führen sind. 
                        (3) Die nach Absatz 2 Nr. 2 zu führenden Listen sind
                        der Fischereibehörde oder deren Beauftragten auf
                        Verlangen vorzulegen. 
                         
                        § 43 Verbot schädigender Mittel 
                        (1) Es ist verboten, beim Fischfang künstliches
                        Licht, explodierende, betäubende oder giftige Mittel
                        oder verletzende Geräte mit Ausnahme von Angelhaken zu
                        verwenden. 
                        (2) Die obere Fischereibehörde kann im Einzelfall
                        Ausnahmen von den Bestimmungen des Absatzes 1 zu
                        fischereiwirtschaftlichen und wissenschaftlichen Zwecken
                        zulassen. 
                        (3) Das fachlich zuständige Ministerium kann durch
                        Rechtsverordnung bestimmen, unter welchen
                        Voraussetzungen der Fischfang unter Anwendung von
                        elektrischem Strom ausgeübt werden darf. 
                         
                        § 44 Schadenverhütende Maßnahmen an Anlagen zur
                        Wasserentnahme und an Triebwerken 
                        (1) Wer Anlagen zur Wasserentnahme oder Triebwerke
                        errichtet oder betreibt, hat durch geeignete
                        Vorrichtungen das Eindringen von Fischen zu verhindern.
                        Die Pflicht zur Unterhaltung dieser Vorrichtungen kann
                        aufgrund einer Vereinbarung, die der Zustimmung der
                        Struktur- und Genehmigungsdirektion als oberer
                        Fischerei- und oberer Wasserbehörde bedarf, von einem
                        anderen übernommen werden. 
                        (2) Für unvermeidbare Schädigungen des Fischbestandes
                        haben die nach Absatz 1 Verpflichteten den betroffenen
                        Fischereiberechtigten Schadenersatz zu leisten. Weiter
                        gehende Ansprüche nach anderen Bestimmungen bleiben
                        unberührt. 
                         
                        § 45 Ablassen von Gewässern 
                        Der zum Ablassen eines Gewässers Berechtigte hat
                        den Fischereiberechtigten an diesem Gewässer den Beginn
                        und die voraussichtliche Dauer des Ablassens mindestens
                        zehn Tage vorher schriftlich anzuzeigen. Bei Gefahr im
                        Verzug, insbesondere bei Hochwasser, Eisgang oder
                        unvorhergesehenen Ausbesserungen eines Triebwerkes kann
                        sofort abgelassen werden. Der Fischereiberechtigte und
                        die Fischereibehörde sind hiervon unverzüglich in
                        Kenntnis zu setzen. § 81 des Landeswassergesetzes
                        bleibt unberührt. 
                         
                        § 46 Schutz der Fischerei 
                        (1) Zum Schutz der Fischerei können durch
                        Rechtsverordnung des fachlich zuständigen Ministeriums
                        Bestimmungen getroffen werden über: 
                        1. die Schonzeiten der Fische einschließlich der
                        Verbote oder der Beschränkungen des Fischens während
                        der Schonzeit, den Schutz seltener oder in ihrem Bestand
                        bedrohter Fischarten, Fischnährtiere und für die
                        Fischerei bedeutsamer Wasserpflanzen, 
                        2. das Mindestmaß der Fische sowie die Behandlung
                        untermaßiger oder während der Schonzeit gefangener
                        Fische, 
                        3. die Anlandung, die Beförderung, den Verkauf und die
                        Verwertung untermaßiger oder während der Schonzeit
                        gefangener Fische, 
                        4. Verbote oder Beschränkungen des Aussetzens von
                        Fischarten, die den angemessenen Fischbestand des Gewässers
                        gefährden können, 
                        5. die Benutzung von Gewässern oder Gewässerteilen außerhalb
                        der rechtlichen Vorschriften, 
                        6. die Art, Beschaffenheit und zeitliche Verwendung der
                        Fischereigeräte, 
                        7. die Art und Zeit der Werbung von Wasserpflanzen, 
                        8. den Schutz der Fischlaichplätze, des Fischlaichs,
                        der Fischbrut und des Winterlagers der Fische, 
                        9. das Einlassen zahmen Wassergeflügels in Gewässer, 
                        10. die Ausübung des Fischfangs zur Vermeidung
                        gegenseitiger Störung der Fischer, 
                        11. die Kennzeichnung der in Gewässern ausliegenden
                        Fischereifahrzeuge, Fanggeräte und Fischbehälter. 
                        (2) Bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bestehende
                        Rechte auf Benutzung ständiger Fischereivorrichtungen
                        sowie auf Gebrauch eines anderen bestimmten Fangmittels
                        werden durch Regelungen nach Absatz 1 Nr. 6 nicht berührt,
                        wenn der Fischereiberechtigte nur mit diesem die
                        Fischerei ausüben darf. 
                         
                        § 47 Sicherung des Fischwechsels 
                        (1) In einem offenen Gewässer dürfen unbeschadet
                        der §§ 3 und 20 keine Vorrichtungen getroffen. werden,
                        die den Wechsel der Fische verhindern. 
                        (2) Ein offenes Gewässer darf durch ständige
                        Fischereivorrichtungen auf nicht mehr als die halbe
                        Breite, bei Mittelwasserstand vom Ufer aus gemessen, für
                        den Fischwechsel versperrt werden. Ständige
                        Fischereivorrichtungen müssen voneinander so weit
                        entfernt sein, dass sie den Fischwechsel nicht erheblich
                        beeinträchtigen. Die wasserrechtlichen Vorschriften
                        bleiben unberührt. 
                        (3) Ständige Fischereivorrichtungen sind fest stehende
                        Fischwehre, fest stehende Fischzäune und fest stehende
                        Selbstfänge für Aale und für andere Fische, unabhängig
                        davon, ob sie elektrisch betrieben werden oder ob das
                        angebrachte Fanggerät entfernt werden kann. 
                        (4) Die schon bestehenden ständigen
                        Fischereivorrichtungen unterliegen diesen Vorschriften
                        nicht, wenn der Fischereiberechtigte ein Recht auf deren
                        Benutzung hat. 
                        (5) Zum Zwecke des Aalfanges können Ausnahmen von
                        Absatz 2 zugelassen werden. Das Verfahren und die Entschädigung
                        richten sich nach § 3 Abs. 2 und 3. 
                        (6) Während der Dauer der Schonzeiten müssen ständige
                        Fischereivorrichtungen in offenen Gewässern beseitigt
                        oder abgestellt sein. Die Fischereibehörde kann
                        Ausnahmen im Einzelfall zulassen, wenn dadurch die
                        Erhaltung des Fischbestandes nicht gefährdet wird. 
                        (7) Bei der Nutzung von Wasser ist eine für den
                        Fischwechsel ausreichende Mindestwasserführung in dem
                        Gewässer durch den Wassernutzer sicherzustellen. 
                         
                        § 48 Schonbezirke 
                        (1) Die Struktur- und Genehmigungsdirektion als
                        obere Fischereibehörde und obere Wasserbehörde kann
                        durch Rechtsverordnung zu Schonbezirken erklären: 
                        1. Gewässerteile, die für den Wechsel der Fische von
                        besonderer Bedeutung sind (Fischschonbezirke), 
                        2. Gewässer oder Gewässerteile, die besonders
                        geeignete Laich- und Aufwuchsplätze für die Fische
                        sind (Laichschonbezirke), 
                        3. Gewässerteile, die als Winterlager für Fische
                        besonders geeignet sind (Winterlager). 
                        Vor Erlass der Verordnung ist der Entwurf in den
                        Gemeinden, in denen die Schonbezirke liegen sollen, für
                        die Dauer einer Woche öffentlich auszulegen. Dabei ist
                        darauf hinzuweisen, dass Einwendungen gegen den Entwurf
                        binnen eines Monats nach der Bekanntmachung schriftlich
                        oder zur Niederschrift bei der oberen Fischereibehörde
                        erhoben werden können. 
                        (2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 können für
                        festgesetzte Zeiten der Fischfang sowie Störungen, die
                        die Fortpflanzung und den Bestand der Fische gefährden,
                        insbesondere die Räumung, das Mähen, die Entnahme von
                        Pflanzen, Schlamm, Erde, Sand, Kies und Steinen, das
                        Fahren mit Booten, das Wasserskilaufen und der Eissport
                        beschränkt oder verboten werden. Dies gilt nicht für
                        unaufschiebbare Maßnahmen zur Gewässerunterhaltung und
                        zum Gewässerausbau. 
                        (3) Kommt eine Regelung nach Absatz 2 einer Enteignung
                        gleich, so hat das Land dafür eine angemessene Entschädigung
                        zu leisten. Liegt die Festsetzung eines Schonbezirkes
                        ganz oder überwiegend im Interesse bestimmter
                        Fischereiberechtigter oder Fischereiausübungsberechtigter,
                        so kann die obere Fischereibehörde die Erklärung zum
                        Schonbezirk davon abhängig machen, dass die Begünstigten
                        sich dem Land gegenüber verpflichten, Entschädigungen
                        nach Satz 1 ganz oder teilweise zu erstatten. 
                        (4) Schonbezirke sind örtlich durch die
                        Gemeindeverwaltungen der verbandsfreien Gemeinden, die
                        Verbandsgemeindeverwaltungen sowie die Stadtverwaltungen
                        der kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte zu
                        kennzeichnen. Die Eigentümer und Besitzer des Gewässers
                        und der Ufergrundstücke sind verpflichtet, die
                        Kennzeichnung ohne Entschädigung zu dulden. 
                         
                        § 49 Fischwege 
                        Wer eine Stauanlage in einem Gewässer errichtet,
                        hat durch geeignete Fischwege den Fischwechsel zu gewährleisten.
                        Das Gleiche gilt bei anderen Anlagen, die den Wechsel
                        der Fische dauernd verhindern und oder erheblich beeinträchtigen. 
                         
                        § 50 Fischwege bei bestehenden Anlagen 
                        Bei bestehenden Anlagen, die den Fischwechsel
                        verhindern, kann die Errichtung von Fischwegen nachträglich
                        gefordert werden. Legt die Maßnahme dem Verpflichteten
                        Lasten auf, die in keinem angemessenen Verhältnis zu
                        seinem Nutzen oder zu seiner Leistungsfähigkeit stehen,
                        kann diese nur gefordert werden, wenn sich das Land oder
                        ein sonstiger Kostenträger an der Aufbringung der
                        Mittel angemessen beteiligt. 
                         
                        § 51 Fischfang an Fischwegen 
                        (1) In den Fischwegen ist jede Art des Fischfanges
                        verboten. 
                        (2) Während der Zeit, in der der Fischweg geöffnet
                        sein muss, ist der Fischfang auch auf den Strecken
                        oberhalb und unterhalb des Fischweges verboten. 
                        (3) Die obere Fischereibehörde bestimmt die Strecken in
                        einer den örtlichen Verhältnissen angemessenen
                        Ausdehnung. Für die Kennzeichnung gilt § 48 Abs. 4.
                        Werden durch das Verbot Fischereirechte beeinträchtigt,
                        so ist Entschädigung zu leisten. Zur Leistung der
                        Entschädigung ist in den Fällen des §49 derjenige
                        verpflichtet, der die Anlage unterhält, im Übrigen das
                        Land. 
                        (4) Die obere Fischereibehörde kann zu
                        wissenschaftlichen und fischereiwirtschaftlichen Zwecken
                        im Einzelfall Ausnahmen von den Absätzen 1 und 2
                        zulassen. 
                         
                        § 52 Mitführen von Fischereigerät 
                        Niemand darf an oder auf Gewässern, in denen er
                        nicht zum Fischfang berechtigt ist Fischereigeräte
                        fangfertig mitführen. 
                         
                        § 53 Entscheidung über Entschädigungsansprüche 
                        Zuständig für die Entscheidung über Entschädigungsansprüche
                        ist die obere Fischereibehörde. §  23 Abs. 4
                        bleibt unberührt. 
                         
                        § 54 Art und Ausmaß 
                        Eine nach diesem Gesetz zu leistende Entschädigung
                        hat den eintretenden Vermögensschaden angemessen
                        auszugleichen. Sie ist in Geld festzusetzen. Der Entschädigungsbetrag
                        ist mit 2 v.H. über dem Diskontsatz der Deutschen
                        Bundesbank vom Zeitpunkt des Eintritts des schädigenden
                        Ereignisses an zu verzinsen. Soweit zur Zeit der die
                        Entschädigungspflicht auslösenden Maßnahmen Nutzungen
                        gezogen werden, ist von dem Maß ihrer Beeinträchtigung
                        auszugehen. Hat der Entschädigungsberechtigte Maßnahmen
                        getroffen, um die Nutzungen zu steigern, und ist
                        nachgewiesen, dass die Maßnahmen die Nutzungen
                        nachhaltig gesteigert hätten, so sind diese mit zu
                        entschädigen. Eine Minderung des gemeinen Wertes von
                        Grundstücken oder selbständigen Fischereirechten ist
                        zu berücksichtigen. 
                         
                        § 55 Festsetzung 
                        (1) Die obere Fischereibehörde hat auf eine gütliche
                        Einigung der Beteiligten über die Entschädigung
                        hinzuwirken. Einigen sich die Beteiligten, so hat die
                        Behörde diese Einigung zu beurkunden und den
                        Beteiligten eine Ausfertigung der Urkunde zuzustellen.
                        In der Urkunde sind der Entschädigungspflichtige und
                        der Entschädigungsberechtigte zu bezeichnen. 
                        (2) Einigen sich die Beteiligten nicht so hat die Behörde
                        die Entschädigung durch schriftlichen Bescheid
                        festzusetzen; Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. Der
                        Bescheid und eine Belehrung über Zulässigkeit, Form
                        und Frist der Klage sind den Beteiligten zuzustellen. 
                         
                        § 56 Vollstreckbarkeit 
                        (1) Die Urkunde über die Einigung (§ 55 Abs. 1)
                        ist vollstreckbar, sobald sie den Beteiligten zugestellt
                        worden ist. Der Festsetzungsbescheid (§ 55 Abs. 2) ist
                        den Beteiligten gegenüber vollstreckbar, wenn er für
                        sie unanfechtbar geworden ist oder das Prozessgericht (§
                        57) ihn für vorläufig vollstreckbar erklärt hat. 
                        (2) Die Zwangsvollstreckung richtet sich nach den
                        Vorschriften der Zivilprozessordnung über die
                        Vollstreckung von Urteilen in bürgerlichen
                        Rechtsstreitigkeiten. Die vollstreckbare Ausfertigung
                        wird von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des
                        Amtsgerichts erteilt, in dessen Bezirk die nach §§ 53
                        und 55 zuständige Behörde ihren Sitz hat und, wenn das
                        Verfahren bei einem Gericht anhängig ist, von dem
                        Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts. In
                        den Fällen der §§ 731, 767 bis 770, 785, 786 und 791
                        der Zivilprozessordnung tritt anstelle des
                        Prozessgerichts das Amtsgericht, in dessen Bezirk die
                        zuständige Behörde ihren Sitz hat. 
                         
                        § 57 Rechtsweg 
                        (1) Wegen der Festsetzung der Entschädigung können
                        die Beteiligten binnen einer Notfrist von drei Monaten
                        nach Zustellung des Festsetzungsbescheides Klage vor den
                        ordentlichen Gerichten erheben. 
                        (2) Die Klage gegen den Entschädigungsverpflichteten
                        wegen der Entschädigung in Geld ist auf Zahlung des
                        verlangten Betrages oder Mehrbetrages zu richten. Die
                        Klage gegen den Entschädigungsberechtigten ist darauf
                        zu richten, dass die Entschädigung unter Aufhebung oder
                        Abänderung des Festsetzungsbescheides anderweit
                        festgesetzt wird. Klagt der Entschädigungspflichtige,
                        so fallen ihm die Kosten des ersten Rechtszuges in jedem
                        Fall zur Last. 
                        (3) Das Gericht kann im Falle des Absatzes 2 Satz 2 auf
                        Antrag des Berechtigten den Entschädigungsbescheid für
                        vorläufig vollstreckbar erklären. Über den Antrag
                        kann durch Beschluss vorab entschieden werden. Der
                        Beschluss ist nicht anfechtbar. Die §§ 713 bis 720 der
                        Zivilprozessordnung sind entsprechend anzuwenden. 
                         
                        § 58 Fischereibehörden, Fischereiaufsicht 
                        (1) Oberste Fischereibehörde ist das fachlich zuständige
                        Ministerium. 
                        (2) Obere Fischereibehörde ist die Struktur- und
                        Genehmigungsdirektion. 
                        (3) Untere Fischereibehörde ist die Kreisverwaltung, in
                        kreisfreien Städten die Stadtverwaltung. Die Landkreise
                        und die kreisfreien Städte nehmen die Aufgabe als
                        Auftragsangelegenheit wahr. 
                        (4) Soweit nichts anderes bestimmt ist, ist Fischereibehörde
                        im Sinne der Vorschriften dieses Gesetzes und der
                        aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen die
                        untere Fischereibehörde. Ist eine kreisfreie Stadt oder
                        ein Landkreis an einem Fischereipachtvertrag beteiligt,
                        so ist dieser durch die untere der oberen Fischereibehörde
                        anzuzeigen. 
                        (5) Erstreckt sich ein Fischereibezirk über das Gebiet
                        mehrerer Fischereibehörden oder sollen sich Maßnahmen
                        nach § 28 über das Gebiet mehrerer Fischereibehörden
                        erstrecken, so ist die Fischereibehörde zuständig, in
                        deren Gebiet der der Fläche nach größte Teil des
                        Fischereibezirkes liegt. In Zweifelsfällen wird die örtlich
                        zuständige untere Fischereibehörde von der nächsthöheren
                        gemeinsamen Fischereibehörde bestimmt. 
                        (6) Bedienstete der Fischereibehörden können nach
                        vorheriger Anmeldung und Mitteilung des Grundes während
                        der gewöhnlichen Betriebs- oder Arbeitszeit die
                        fischereibetrieblichen Einrichtungen besichtigen. 
                        (7) Die Gemeindeverwaltungen der verbandsfreien
                        Gemeinden, die Verbandsgemeindeverwaltungen sowie die
                        Stadtverwaltungen der kreisfreien und großen kreisangehörigen
                        Städte haben neben den Fischereibehörden die
                        Einhaltung der Vorschriften über den Fischereischein
                        und Erlaubnisschein zum Fischfang (§§ 33 bis 35, 41
                        und 42) und den Schutz der Fischbestände (§§ 43, 45
                        bis 49, 51 und 52) zu überwachen. Die Fischereibehörden
                        und die Gemeindeverwaltungen der verbandsfreien
                        Gemeinden, die Verbandsgemeindeverwaltungen sowie die
                        Stadtverwaltungen der kreisfreien und großen kreisangehörigen
                        Städte können sich zur Ausübung der Aufsicht über
                        die Fischerei in und an den Gewässern der staatlichen
                        und nebenamtlich bestellten Fischereiaufseher und der
                        von Fischereiberechtigten und Fischereipächtern
                        bestellten amtlich verpflichteten Fischereiaufseher
                        bedienen. 
                        (8) Das fachlich zuständige Ministerium regelt durch
                        Rechtsverordnung die Bestellung und Verpflichtung von
                        Fischereiaufsehern. 
                        (9) Die verbandsfreien Gemeinden, die Verbandsgemeinden
                        sowie die kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte
                        nehmen die Aufgaben nach Absatz 7 sowie den §§ 37, 39
                        und 48 Abs. 4 Satz 1 als Auftragsangelegenheit wahr; sie
                        haben im Rahmen ihrer Zuständigkeiten zugleich die
                        Befugnisse der allgemeinen Ordnungsbehörden nach dem
                        Polizei- und Ordnungsbehördengesetz. 
                         
                        § 59 Pflichten und Befugnisse der
                        Fischereiaufsichtspersonen 
                        (1) Den Bediensteten der Behörden nach § 58 Abs. 7
                        sowie den Fischereiaufsehern nach § 58 Abs. 7 sind auf
                        Verlangen die gefangenen Fische, Köder und Fanggeräte,
                        die Fische, Fanggeräte und Behälter in Fahrzeugen
                        sowie die Fischbehälter in Gewässern jederzeit
                        vorzuzeigen. 
                        (2) Wer beim Fischfang angetroffen wird, hat den
                        Aufsichtspersonen auf Verlangen seine Personalien
                        anzugeben. Die Führer von Fischereifahrzeugen und
                        Fahrzeugen, die zur Beförderung von Fischen gebraucht
                        werden, haben auf Anruf ihr Fahrzeug anzuhalten, bis sie
                        die Aufsichtsperson zum Weiterfahren ermächtigt. Auf
                        Verlangen haben sie die Aufsichtspersonen an Bord zu
                        holen und an Land zu bringen sowie ihr jede sonstige
                        Hilfe zur Durchführung ihrer dienstlichen
                        Obliegenheiten zu gewähren, namentlich auch die an Bord
                        befindlichen Kescher zur Durchsuchung des Fischraumes zu
                        überlassen. 
                        (3) Die Aufsichtspersonen haben bei der Durchführung
                        der Fischereiaufsicht die Rechte nach § 23 und sind
                        befugt, soweit nicht wasserrechtliche Vorschriften
                        entgegenstehen, Gewässer zu befahren. 
                         
                        § 60 Fischereibeiräte 
                        (1) Es werden gebildet ein Landesfischereibeirat bei
                        der obersten Fischereibehörde, Direktionsfischereibeiräte
                        bei den oberen Fischereibehörden. Die Fischereibeiräte
                        bestehen aus Vertretern der Fischereiberechtigten, der
                        Berufsund Sportfischerei, der Land- und Forstwirtschaft,
                        der Fischereiwissenschaft sowie der kommunalen
                        Spitzenverbände. 
                        (2) Die Beiräte haben die Aufgabe, die Fischereibehörden
                        zu beraten. Sie sind in grundsätzlichen fischereilichen
                        Fragen zu hören. 
                        (3) Das fachlich zuständige Ministerium wird ermächtigt,
                        durch Rechtsverordnung die Zusammensetzung, Größe und
                        Bildung der Fischereibeiräte zu regeln. 
                         
                        § 61 Fischereiberater 
                        (1) Der Fischereiberater ist als Berater der unteren
                        Fischereibehörde in wichtigen die Fischerei
                        betreffenden Fragen zu hören. Er ist ehrenamtlich tätig. 
                        (2) Der Fischereiberater wird von der unteren
                        Fischereibehörde nach Anhörung der in ihrem
                        Verwaltungsbereich ansässigen Fischereiorganisationen
                        auf die Dauer von fünf Jahren berufen. Eine erneute
                        Berufung ist zulässig. Die Berufung kann rückgängig
                        gemacht werden, wenn der Fischereiberater seine Stellung
                        missbraucht oder seine Aufgaben trotz Abmahnung
                        erheblich vernachlässigt. 
                         
                        § 62 Ordnungswidrigkeiten 
                        (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
                        fahrlässig 
                        1. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 seiner Pflicht zur
                        nachhaltigen Hege und Erhaltung eines der Größe und
                        Beschaffenheit des Gewässers entsprechenden
                        artenreichen, heimischen Fischbestandes nicht nachkommt
                        oder entgegen § 4 Abs. 1 Satz 2 Besatzmaßnahmen nicht
                        mit heimischen Fischarten in Abhängigkeit von der
                        Ertragsfähigkeit, Artenzusammensetzung und
                        Artenvielfalt des Gewässers durchführt, 
                        2. entgegen § 15 Fischereirechte nutzt, 
                        3. entgegen § 17 Abs. 1 den Abschluss oder die Änderungen
                        eines Fischereipachtvertrages der zuständigen Behörde
                        nicht anzeigt, 
                        4. entgegen § 22 Abs. 3 Maßnahmen trifft, die die Rückkehr
                        der Fische in ein Gewässer oder das Fischen auf den überfluteten
                        Grundstücken erschweren oder verhindern, 
                        5. entgegen § 33 Abs. 1 und 2 oder § 41 den Fischfang
                        ausübt, ohne den vorgeschriebenen Fischereischein oder
                        Erlaubnisschein bei sich zu führen, 
                        6. entgegen § 33 Abs. 1 und 2 oder § 41 den
                        Fischereischein oder Erlaubnisschein auf Verlangen eines
                        zur Kontrolle Berechtigten zur Einsichtnahme nicht aushändigt, 
                        7. entgegen § 35 Abs. 3 als Inhaber eines
                        Jugendfischereischeines oder eines
                        Sonderfischereischeines ohne Begleitung eines
                        Fischereischeininhabers die Fischerei ausübt, 
                        8. entgegen § 18 Abs. 1 einen Erlaubnisvertrag mit
                        Personen abschließt, die nicht Inhaber eines
                        Fischereischeines sind oder entgegen § 18 Abs. 2 bei
                        Abschluss von Fischereierlaubnisverträgen die
                        festgesetzte Höchstzahl überschreitet oder gegen die
                        festgesetzten Fangerlaubnisbeschränkungen verstößt, 
                        9. entgegen § 42 Abs. 1 Erlaubnisscheine ausstellt, die
                        unrichtige oder nicht vollständige Angaben enthalten, 
                        10. entgegen § 42 Abs. 1 Nr. 5 mit Fanggeräten oder
                        Fahrzeugen fischt, die im Erlaubnisschein nicht aufgeführt
                        sind, 
                        11. entgegen § 43 beim Fischen verbotene Mittel
                        anwendet, 
                        12. entgegen § 45 eine Anzeige nicht, nicht formgerecht
                        oder nicht vollständig erstattet, 
                        13. entgegen § 47 Abs. 1 den Wechsel der Fische
                        verhindert oder entgegen § 47 Abs. 2 ein Gewässer
                        versperrt, 
                        14. entgegen § 47 Abs. 6 ständige
                        Fischereivorrichtungen während der Dauer der
                        Schonzeiten nicht beseitigt oder abstellt, 
                        15. entgegen § 47 Abs. 7 bei der Nutzung von Wasser
                        keine für den Fischwechsel ausreichende Mindestwasserführung
                        in dem Gewässer sicherstellt, 
                        16. entgegen § 51 Abs. 1 in Fischwegen oder entgegen §
                        51 Abs. 2 während der Zeit, in der der Fischweg geöffnet
                        sein muss, auf den von der oberen Fischereibehörde
                        bestimmten Strecken fischt, 
                        17. entgegen § 52 an oder auf Gewässern Fischereigeräte
                        fangfertig mitführt, 
                        18. entgegen § 59 Abs. 1 den Fischereiaufsichtspersonen
                        auf Verlangen die gefangenen Fische, Köder und Fanggeräte,
                        die Fische, Fanggeräte und Behälter in Fahrzeugen
                        sowie die Fischbehälter in Gewässern nicht vorzeigt
                        oder entgegen § 59 Abs. 2 den Anordnungen der
                        Fischereiaufsichtspersonen nicht nachkommt, 
                        19. den Vorschriften einer aufgrund des § 42 Abs. 2,
                        des § 43 Abs. 3, der §§ 46 oder 48 Abs. 2 erlassenen
                        Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen
                        bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift
                        verweist, 
                        20. Auflagen, mit denen eine auf diesem Gesetz oder den
                        aufgrund dieses Gesetzes ergangenen Rechtsverordnungen
                        beruhende Genehmigung, Erlaubnis, Bewilligung oder
                        Befreiung verbunden ist, nicht, nicht vollständig oder
                        nicht rechtzeitig erfüllt. 
                        (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis
                        zu 10 000 DM geahndet werden. 
                        (3) Gegenstände, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit
                        bezieht oder die zur Vorbereitung der Begehung einer
                        Ordnungswidrigkeit verwendet worden sind, können
                        eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über
                        Ordnungswidrigkeiten findet Anwendung. 
                        (4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1
                        des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen
                        des Absatzes 1 Nr. 5 bis 7, 9, 10 und 16 bis 18 die
                        Gemeindeverwaltung der verbandsfreien Gemeinde, die
                        Verbandsgemeindeverwaltung sowie in kreisfreien und großen
                        kreisangehörigen Städten die Stadtverwaltung, im Übrigen
                        die Fischereibehörde. § 58 Abs. 9 gilt entsprechend. 
                         
                        § 63 Fischereirechte, Fischereigenossenschaften und
                        Fischereibezirke alten Rechts 
                        (1) Eine aufgrund des Gesetzes, die Ausübung und
                        den Schutz der Fischerei betreffend (für den ehemaligen
                        Regierungsbezirk Rheinhessen) vom 27. April 1881 (RegBl.
                        S. 43), zuletzt geändert durch Landesgesetz über den
                        Fischereischein vom 6. Juli 1961 (GVBI. S. 155, BS
                        793-1), des Fischereigesetzes (für den Regierungsbezirk
                        Pfalz) vom 15. August 1908 (bayer. GVBI. S. 527),
                        zuletzt geändert durch § 60 Satz 2 Nr. 50 des
                        Beurkundungsgesetzes vom 28. August 1969 (BGBl. 1 S.
                        1513), und des Fischereigesetzes (für die
                        Regierungsbezirke Koblenz, Trier und Montabaur) vom 11.
                        Mal 1916 (PrGS S. 55), zuletzt geändert durch
                        Landesgesetz über den Fischereischein vom 6. Juli 1961
        (GVBI. S. 155, BS 793-1), gebildete
                        Fischereigenossenschaft gilt als gemeinschaftlicher
                        Fischereibezirk nach § 27; ihre Satzung ist, soweit,
                        erforderlich, binnen eines Jahres an die Vorschriften
                        dieses Gesetzes anzugleichen. 
                        (2) Gemeinschaftliche Fischereibetriebe und
                        gemeinschaftliche Fischereibezirke, die aufgrund des
                        Fischereigesetzes (für den Regierungsbezirk Pfalz) vom
                        15. August 1908 (bayer. GVBI. S. 527), zuletzt geändert
                        durch § 60 Satz 2 Nr. 50 des Beurkundungsgesetzes vom
                        28, August 1969 (BGBl. 1 S. 1513), und des
                        Fischereigesetzes (für die Regierungsbezirke Koblenz,
                        Trier und Montabaur) vom 11. Mai 1916 (PrGS S. 55),
                        zuletzt geändert durch Landesgesetz über den
                        Fischereischein vom 6. Juli 1961 (GVBI. S. 155, BS
                        793-1), gebildet worden sind, werden in
                        gemeinschaftliche Fischereibezirke (§ 27) nach Maßgabe
                        der §§ 29 bis 32 überführt. 
                        (3) Selbständige Fischereibetriebe und selbständige
                        Fischereibezirke, die aufgrund des Fischereigesetzes (für
                        den Regierungsbezirk Pfalz) vom 15. August 1908 (bayer.
        GVBI. S. 527), zuletzt geändert durch § 60 Satz 2 Nr.
                        50 des Beurkundungsgesetzes vom 28. August 1969 (BGBl. I
                        S. 1513), und des Fischereigesetzes (für die
                        Regierungsbezirke Koblenz, Trier und Montabaur) vom 11.
                        Mal 1916 (PrGS S. 55), zuletzt geändert durch
                        Landesgesetz über den Fischereischein vom 6. Juli 1961
        (GVBI. S. 155, BS 793-1), gebildet worden sind, werden
                        Eigenfischereibezirke nach 
                        § 26. 
                        (4) Ist ein selbständiges Fischereirecht mit dem Recht
                        eines Dritten belastet, so findet § 6 Abs. 3 Satz 1
                        keine Anwendung, wenn und solange hierdurch das Recht
                        des Dritten beeinträchtigt werden kann. 
                         
                        § 64 Weitergeltung alter Fischereischeine 
                        Die vor In-Kraft-Treten des Gesetzes gültigen
                        Fischereischeine einschließlich der
                        Jugendfischereischeine gelten bis zum Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer
                        weiter, die Verlängerung der Gültigkeitsdauer ist
                        ausgeschlossen. 
                         
                        § 65 Weitergeltung alter Pachtverträge 
                        (1) Für Pachtverträge, die vor In-Kraft-Treten des
                        Gesetzes abgeschlossen sind, gelten bis zum Ablauf ihrer
                        Gültigkeitsdauer die bisherigen fischereirechtlichen
                        Vorschriften weiter. 
                        (2) Ist bei Bildung eines gemeinschaftlichen
                        Fischereibezirks die Fischerei in einem zu dem
                        Fischereibezirk gehörigen Gewässer verpachtet, so
                        bleibt der Pachtvertrag bis zum Ende seiner
                        vertraglichen Laufzeit bestehen. 
                         
                        § 66 Staatsverträge 
                        Unberührt bleiben die auf Staatsverträgen
                        beruhenden besonderen Vorschriften über die Fischerei. 
                         
                        § 67 Verwaltungsvorschriften 
                        Die zur Durchführung des Gesetzes erforderlichen
                        Verwaltungsvorschriften erlässt das fachlich zuständige
                        Ministerium. 
                         
                        § 68 Änderung und Aufhebung bestehender
                        Vorschriften 
                        (1) und (2) (Aufhebungsbestimmungen) 
                        (3) Soweit in Rechtsvorschriften auf die nach Absatz 1.
                        außer Kraft getretenen Vorschriften verwiesen ist,
                        treten die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes
                        oder die aufgrund dieses Gesetzes erlassenen
                        Vorschriften an ihre Stelle. 
                         
                        § 69 In-Kraft-Treten 
                        Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1975 in Kraft. 
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