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                        § 1 Fischereibuch 
                        (1) Das Fischereibuch wird nach einem vom fachlich
                        zuständigen Ministerium bestimmten Muster bei der
                        oberen Fischereibehörde geführt. 
                        (2) Eintragungen erfolgen auf Antrag. Die Aufhebung
                        eines beschränkten Fischereirechts nach § 13 LFischG
                        wird von Amts wegen eingetragen. 
                        (3) Veränderungen werden durch Löschung oder
                        Neueintragung vorgenommen. Der  jeweilige Inhalt
                        der Eintragung ist den Betroffenen mitzuteilen. 
                        (4) Die Einsicht in das Fischereibuch ist jedem
                        gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt. Das
                        Gleiche gilt von Urkunden, auf die im Fischereibuch zur
                        Ergänzung einer Eintragung Bezug genommen ist. Auf
                        Verlangen sind Ablichtungen zu fertigen und zu
                        beglaubigen. 
                         
                        § 2 Fischereischeine anderer Bundesländer 
                        (1) Der Inhaber eines in einem anderen Land der
                        Bundesrepublik Deutschland ausgestellten
                        Fischereischeines darf die Fischerei im Sinne des § 33
                        Abs. 1 LFischG ausüben, wenn er im Zeitpunkt der
                        Ausstellung oder der letzten Verlängerung seine
                        Hauptwohnung nicht in Rheinland-Pfalz gehabt hat.
                        Verlegt der Inhaber eines solchen Fischereischeines
                        seine Hauptwohnung nach Rheinland-Pfalz, so darf er die
                        Fischerei im Sinne des § 33 Abs. 1 LFischG bis zum
                        Ablauf der Gültigkeit seines Fischereischeines, längstens
                        jedoch fünf Jahre ausüben. 
                        (2) Zum Erwerb eines rheinland-pfälzischen
                        Fischereischeines ist die Ablegung einer Fischerprüfung
                        nicht erforderlich, wenn der in einem anderen Land der
                        Bundesrepublik Deutschland erworbene Fischereischein
                        aufgrund einer gesetzlich vorgeschriebenen, der
                        rheinland-pfälzischen Fischerprüfung vergleichbaren Prüfung
                        erteilt worden ist oder wenn der Fischereischeininhaber
                        die Fischerei in Rheinland-Pfalz nachweislich mindestens
                        sechs Monate rechtmäßig ausgeübt hat. 
                         
                        § 3 Prüfungsausschuss 
                        (1) Bei jeder unteren Fischereibehörde ist ein Prüfungsausschuss
                        zu bilden. Kreisfreie Städte und gleichnamige oder überwiegend
                        angrenzende Landkreise können einen gemeinsamen Prüfungsausschuss
                        bilden. 
                        (2) Der Prüfungsausschuss besteht aus drei Mitgliedern, 
                        1. dem Fischereiberater als Vorsitzendem, 
                        2. einem Vertreter der unteren Fischereibehörde, 
                        3. einem Vertreter einer Fischereiorganisation, 
                        die auf die Dauer von fünf Jahren berufen werden. Die
                        Berufung des Mitglieds nach Satz 1 Nr. 3 erfolgt auf
                        Vorschlag der im räumlichen Zuständigkeitsbereich der
                        oberen Fischereibehörde bestehenden Fischereiverbände.
                        Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu berufen.
                        Sind ein Mitglied und dessen Stellvertreter verhindert,
                        am Prüfungstermin an der Prüfung teilzunehmen, so
                        bestimmt die untere Fischereibehörde ein
                        Ersatzmitglied. 
                        (3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses erhalten
                        eine Prüfungsvergütung, deren Höhe von der obersten
                        Fischereibehörde festgesetzt wird, sowie
                        Fahrtkostenersatz oder Wegegeld wie die Beisitzer der
                        Stadt- und Kreisrechtsausschüsse (§ 3 der
                        Landesverordnung über die Sitzungsvergütung der
                        Beisitzer bei den Stadt- und Kreisrechtsausschüssen vom
                        19. September 1960 - GVBI. S. 237, BS 303-1-1 - in der
                        jeweils geltenden Fassung). 
                         
                        § 4 Prüfungstermin 
                        (1) Prüfungen finden zweimal jährlich
                        landeseinheitlich am ersten Freitag des Monats Juni und
                        am ersten Freitag des Monats Dezember statt. Die oberste
                        Fischereibehörde kann den Prüfungstermin im Benehmen
                        mit den Dachverbänden der in Rheinland-Pfalz tätigen
                        Freizeitfischer-Organisationen ausnahmsweise auf einen
                        anderen Freitag verlegen, wenn dies zur ordnungsgemäßen
                        Durchführung der Prüfung unumgänglich ist. Der
                        abweichende Prüfungstermin ist spätestens am ersten
                        Tag des vierten der Prüfung vorhergehenden
                        Kalendermonats öffentlich bekannt zu machen. 
                        (2) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Vertreter der
                        oberen und der obersten Fischereibehörde können bei
                        der Prüfung anwesend sein. 
                         
                        § 5 Zulassung zur Prüfung 
                        (1) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist spätestens
                        vier Wochen vor dem Prüfungstermin bei der Fischereibehörde
                        einzureichen. Bei minderjährigen Antragstellern ist die
                        Einverständniserklärung der gesetzlichen Vertreter
                        beizufügen. 
                        (2) Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung ist
                        die mindestens 35-stündige Teilnahme an einem Lehrgang
                        zur Vorbereitung auf die Fischerprüfung. Der Lehrgang
                        muss sich auf alle in § 6 Abs. 2 genannten Prüfungsgebiete
                        erstrecken und eine praktische Einweisung in den
                        Gebrauch der Fanggeräte und die Behandlung gefangener
                        Fische einschließen. 
                        (3) Die Durchführung der Lehrgänge wird den Dachverbänden
                        der in Rheinland-Pfalz tätigen
                        Freizeitfischer-Organisationen übertragen. Sie stellen
                        sicher, dass die Lehrgänge bedarfsgerecht angeboten
                        werden. Die Schulungskräfte müssen einen gültigen
                        Fischereischein und einen von einem Dachverband einer in
                        Rheinland-Pfalz tätigen Freizeitfischer-Organisation
                        erteilten Befähigungsnachweis als Lehrgangsberechtigte,
                        besitzen. 
                        (4) Zeit und Ort der Lehrgänge sind in geeigneter Weise
                        öffentlich bekannt zu machen sowie unter Angabe des
                        Lehrgangsprogramms und der Namen, Anschriften und
                        einschlägigen Vorbildung der Schulungskräfte spätestens
                        am ersten Tag des dritten der Prüfung vorhergehenden
                        Kalendermonats der unteren Fischereibehörde
                        mitzuteilen. 
                        (5) Für die Prüfung wird eine Gebühr erhoben, die spätestens
                        zwei Wochen vor dem Prüfungstermin einzuzahlen ist. 
                        (6) Die Zulassung zur Prüfung ist Bewerbern zu
                        versagen, 
                        1. die das 13. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 
                        2. denen zur Besorgung aller ihrer Angelegenheiten ein
                        Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt
                        ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des
                        Betreuers die in § 1896 Abs. 4 und § 1905 des Bürgerlichen
                        Gesetzbuches bezeichneten Angelegenheiten nicht erfasst, 
                        3. die die Teilnahme an dem nach Absatz 2 erforderlichen
                        Lehrgang zur Vorbereitung auf die Fischerprüfung nicht
                        nachweisen, 
                        4. die die Prüfungsgebühr nicht entrichtet haben. 
                        In den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 und 4 kann eine nachträgliche
                        Zulassung erfolgen, wenn die Versagungsgründe bis zum
                        Beginn der Prüfung entfallen sind. 
                        (7) Die Zulassung zur Prüfung kann versagt werden, wenn
                        die Voraussetzungen vorliegen, unter denen nach § 38
                        Abs. 2 Nr. 3 bis 5 LFischG der Fischereischein versagt
                        werden kann. 
                        (8) Die Fischereibehörde hat die zugelassenen Bewerber
                        unter Angabe von Ort und Beginn der Prüfung schriftlich
                        zu laden. Die Ablehnung der Zulassung ist dem Bewerber
                        mit Angabe der Gründe bekannt zu geben. 
                         
                        § 6 Prüfung, Prüfungsgebiete 
                        (1) Die Prüfung wird schriftlich abgelegt, der Prüfungsausschuss
                        kann in begründeten Fällen Ausnahmen zulassen. Die Prüfungsfragen
                        müssen innerhalb von zwei Stunden beantwortet werden. 
                        (2) Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Prüfungsgebiete: 
                        1. 1 . Allgemeine Fischkunde (insbesondere Aufbau des
                        Fischkörpers, Bau und Funktion der
        Organe,Altersbestimmung, Unterscheidung der
                        Geschlechter, Fischkrankheiten, Fischfeinde), 
                        2. Spezielle Fischkunde (insbesondere Unterscheidung der
                        einheimischen Fischarten und Fischfamilien), 
                        3. Gewässerkunde (insbesondere Gewässertypen,
                        Fischregionen, Sauerstoff- und Temperaturverhältnisse,
        Fischhege, Besatzmaßnahmen, Pflege der Fischgewässer,
                        Gewässerverunreinigungen, Fangbuchführung), 
                        4. Gerätekunde (Fangmethoden, Fanggeräte, Behandlung
                        gefangener Fische), 
                        5. Gesetzeskunde (Grundsätze und wichtige
                        Einzelbestimmungen des Landesfischereigesetzes sowie der
                        Landesfischereiordnung, Grundzüge des Tierschutz-,
                        Naturschutz- und Wasserrechts). 
                        Jeder Prüfling hat einen von der obersten Fischereibehörde
                        aufgestellten Fragebogen mit je zehn Fragen aus den
                        vorgenannten Prüfungsgebieten schriftlich zu
                        beantworten. 
                         
                        § 7 Prüfungsergebnis 
                        (1) Die Prüfung hat bestanden, wer in jedem Prüfungsgebiet
                        mindestens sieben Fragen richtig beantwortet hat. Hat
                        ein Prüfling nur in einem Prüfungsgebiet nicht die
                        notwendige Anzahl von Fragen richtig beantwortet, kann
                        er während des Prüfungstermins mündlich nachgeprüft
                        werden. 
                        (2) Der Prüfungsausschuss entscheidet in geheimer
                        Beratung über das Prüfungsergebnis. 
                         
                        § 8 Prüfungszeugnis, Wiederholung der Prüfung 
                        (1) Nach bestandener Prüfung erhält der Prüfling
                        ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 1, das von den
                        Mitgliedern des Prüfungsausschusses unterzeichnet ist.
                        Hat der Prüfling nicht bestanden, so ist ihm dies zu eröffnen. 
                        (2) Eine nicht bestandene Prüfung kann nur vollständig
                        wiederholt werden. 
                         
                        § 9 Prüfungsniederschrift 
                        Über den wesentlichen Hergang der Prüfung ist eine
                        Niederschrift zu fertigen, die von den Mitgliedern des
                        Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und zusammen mit
                        den Prüfungsunterlagen von der unteren Fischereibehörde
                        aufzubewahren ist. 
                         
                        § 10 Vordruckmuster 
                        (1) Für die Ausstellung von Erlaubnisscheinen zum
                        Fischfang sind Vordrucke nach dem Muster der Anlage 2 zu
                        verwenden. Die obere Fischereibehörde kann in Ausnahmefällen
                        auf Antrag Abweichungen von dem Muster zulassen. 
                        (2) Fischereipachtverträge sollen dem Muster der Anlage
                        3 entsprechen. 
                         
                        § 11 Nachweisung 
                        Der zur Erteilung von Erlaubnisscheinen zum
                        Fischfang Berechtigte hat über die abgeschlossenen
                        Fischereierlaubnisverträge eine Liste nach dem Muster
                        der Anlage 4 zu führen, sofern die Erlaubnisscheine zum
                        Fischfang nicht aus Blocks im Durchschreibeverfahren
                        ausgegeben werden und die Durchschriften beim
                        Berechtigten verbleiben. Die Sammlung der Durchschriften
                        gilt als Liste im Sinne des § 42 Abs. 2 Nr. 2 LFischG. 
                         
                        § 12 Genehmigungspflicht 
                        (1) Der Fischfang unter Anwendung von elektrischem
                        Strom (Elektrofischerei) darf nur mit Genehmigung der
                        oberen Fischereibehörde und im Beisein einer von ihr
                        bestimmten Aufsichtsperson ausgeübt werden. 
                        (2) Die Genehmigung darf nur erteilt werden 
                        1. zur Förderung von Hege- und Zuchtmaßnahmen, 
                        2. bei Vorliegen besonderer fischereilicher Verhältnisse,
                        insbesondere bei Störung des biologischen
                        Gleichgewichts oder bei Bestandsaufnahmen zur
                        Beweissicherung, 
                        3. zur intensiven Gewässerbewirtschaftung hinsichtlich
                        bestimmter Fischarten, 
                        4. zu Lehr- oder Forschungszwecken. 
                        (3) Die Genehmigung ist für bestimmte Zwecke, Gewässer
                        und Geräte befristet zu erteilen und kann mit
                        Bedingungen oder Auflagen verbunden werden. Sie kann
                        jederzeit ohne Anspruch auf Entschädigung widerrufen
                        werden. 
                        (4) Über die Genehmigung wird ein Berechtigungsschein
                        ausgestellt, der im Falle des Fristablaufs oder des
                        Widerrufs unverzüglich zurückzugeben ist. 
                         
                        § 13 Antragstellung, Genehmigungsvoraussetzungen 
                        (1) Die Genehmigung wird nur auf Antrag erteilt. Für
                        den Antrag ist ein Vordruck nach dem Muster der Anlage 5
                        zu verwenden. 
                        (2) Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung
                        sind: 
                        1. der Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an
                        einem Lehrgang über Elektrofischerei
                        (Bedienungsschein), 
                        2. die Bestätigung des Technischen Überwachungsvereins
                        oder der Prüfstelle des Verbandes Deutscher
                        Elektrotechniker (VDE), dass das Elektrofischereigerät
                        den anerkannten Regeln der Technik, insbesondere den
                        Bestimmungen des VDE entspricht und Schädigungen der
                        Fischerei ausschließt (Zulassungsschein), 
                        3. der Nachweis einer nach Zeit und Höhe
                        abgeschlossenen Haftpflichtversicherung für Personen-,
                        Sach- und Vermögensschäden für Risiken im
                        Zusammenhang mit der Ausübung der Elektrofischerei nach
                        der Mindestversicherungssumme der
                        Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung, 
                        4. die schriftliche Zustimmung des Fischereiberechtigten
                        oder Fischereipächters des Gewässers, in dem die
                        Elektrofischerei ausgeübt werden soll; die obere
                        Fischereibehörde kann verlangen, dass auch die
                        Zustimmungserklärung von Fischereiberechtigten oder
                        Fischereipächtern angrenzender Gewässerteile vorgelegt
                        wird, wenn nachteilige Auswirkungen auf den Fischbestand
                        eines angrenzenden Gewässerteiles möglich sind; für
                        die Ausübung der Elektrofischerei zu amtlichen Zwecken
                        genügt der Nachweis, dass die Maßnahme und der Termin
                        den Fischereiberechtigten oder Fischereipächtern
                        angezeigt worden ist. 
                         
                        § 14 Berechtigte Personen 
                        (1) Die Elektrofischerei darf nur von der im
                        Berechtigungsschein bezeichneten Person (Elektrofischer)
                        ausgeübt werden. Der Elektrofischer hat die sich aus
                        den Bedienungsvorschriften und den besonderen örtlichen
                        Umständen ergebenden Sorgfaltspflichten zu erfüllen.
                        Er hat mindestens eine Hilfskraft hinzuzuziehen. 
                        (2) Der Elektrofischer hat das zugelassene
                        Elektrofischereigerät im Abstand von drei Jahren von
                        einer der in § 13 Abs, 2 Nr. 2 genannten Prüfstellen
                        auf seine Sicherheit überprüfen zu lassen. 
                         
                        § 15 Ausweisungspflichten 
                        (1) Bei Ausübung der Elektrofischerei sind der
                        Berechtigungsschein (§ 12 Abs. 4 tgba.org), der
                        Bedienungsschein, der Zulassungsschein (§ 13 Abs. 2 Nr.
                        1 und 2) und der Nachweis einer durchgeführten Überprüfung
                        (§ 14 Abs. 2) mitzuführen und den
                        Fischereiaufsichtspersonen auf Verlangen zur
                        Einsichtnahme auszuhändigen. 
                        (2) Die Fischereiaufsichtspersonen sind befugt, die
                        Elektrofischerei bei Nichteinhaltung der Bestimmungen
                        dieser Verordnung oder der im Berechtigungsschein
                        enthaltenen Bedingungen und Auflagen abbrechen zu lassen
                        und den Berechtigungsschein einzuziehen. 
                         
                        § 16 Fangbuchführung 
                        Das Ergebnis des Elektrofischfangs hat der
                        Elektrofischer in einem Nachweis nach dem Muster der
                        Anlage 6 festzuhalten. Der Nachweis ist den Beauftragten
                        der oberen Fischereibehörde auf Verlangen vorzuzeigen.
                        Er ist am Ende des Kalenderjahres, bei Fristablauf oder
                        bei Widerruf der Genehmigung der oberen Fischereibehörde
                        unaufgefordert einzureichen. 
                         
                        § 17 Mindestmaße 
                        Auf Fische der nachbenannten Arten darf der Fang nur
                        ausgeübt werden, wenn sie, von der Kopfspitze bis zum
                        Ende des längsten Teiles der Schwanzflosse - bei
                        Krebsen bis zum Schwanzende - gemessen, mindestens
                        folgende Längen haben: 
       | 
       
           
  
        
        
        
        
        
        
        
        
        
        
        
        
        
        
        
        
        
        
        
        
        
        
        
      Seitenanfang 
        
        
        
        
        
        
        
        
        
        
        
        
        
        
        
        
        
        
        
        
        
        
        
        
        
        
        
        
        
        
        
        
        
      Seitenanfang 
        
        
        
        
        
        
        
        
        
        
        
        
        
        
        
        
        
        
        
        
        
        
        
        
        
      Seitenanfang 
        
        
        
        
        
        
        
         | 
     
  
    
      
        
          
            
                              | 
                                 Seeforelle 
                               | 
                              
                                 60
                                cm 
                               | 
             
            
                              | 
                                 Wels 
                               | 
                              
                                 60
                                cm 
                               | 
             
            
                              | 
                                 Hecht 
                               | 
                              
                                 50
                                cm 
                               | 
             
            
                              | 
                                 Zander 
                               | 
                              
                                 45
                                cm 
                               | 
             
            
                              | 
                                 Aal 
                               | 
                              
                                 40
                                cm 
                               | 
             
            
                              | 
                                 Karpfen 
                               | 
                              
                                 35
                                cm 
                               | 
             
            
                              | 
                                 Barbe 
                               | 
                              
                                 35
                                cm 
                               | 
             
            
                              | 
                                 Äsche 
                               | 
                              
                                 30
                                cm 
                               | 
             
            
                              | 
                                 Blaufelchen 
                               | 
                              
                                 25
                                cm 
                               | 
             
            
                              | 
                                 Schleie 
                               | 
                              
                                 25
                                cm 
                               | 
             
            
                              | 
                                 Bachforelle 
                               | 
                              
                                 25
                                cm 
                               | 
             
            
                              | 
                                 Bachsalbling 
                               | 
                              
                                 25
                                cm 
                               | 
             
            
                              | 
                                 Regenbogenforelle 
                               | 
                              
                                 25
                                cm 
                               | 
             
            
                              | 
                                 Nase 
                               | 
                              
                                 20
                                cm 
                               | 
             
            
                              | 
                                 Plötze,
                                Rotauge 
                               | 
                              
                                 15
                                cm 
                               | 
             
            
                              | 
                                 Rotfeder 
                               | 
                              
                                 15
                                cm 
                               | 
             
            
                              | 
                                 Signalkrebs 
                               | 
                              
                                 10
                                cm 
                               | 
             
            
                              | 
                                 Amerikanischer
                                Flusskrebs 
                               | 
                              
                                 8
                                cm 
                               | 
             
           
         
       | 
     
    
      | 
         §
                        18 Frühjahrsschonzeit 
                        (1) Die Frühjahrsschonzeit dauert vom 15. April bis
                        31. Mai. Ihr unterliegen folgende Gewässer: 
                        1. im räumlichen Zuständigkeitsbereich der Struktur-
                        und Genehmigungsdirektion Nord 
                        a) der Rhein, 
                        b) die Mosel, soweit sie nicht Grenzgewässer zu
                        Luxemburg ist, 
                        c) die Lahn, 
                        d) die Nahe, 
                        e) der Glan, 
                        f) die Sieg, 
                        g) die Ahr vom Bodendorfer Wehr, etwa 100 m oberhalb der
                        ehemaligen Gemarkungsgrenze Bodendorf - Sinzig bis zur Mündung
                        in den Rhein, 
                        h) der Wiedbach von der Mündung des Holzbaches bis zur
                        Mündung in den Rhein, 
                        i) der Holzbach von der Straßenbrücke in Raubach bis
                        zur Mündung in die Wied, 
                        j) die Saar, 
                        k) die Prüm von der Staumauer des Stausees Bitburg bei
                        Biersdorf-Wiersdorf bis zur Mündung in die Sauer, 
                        l) die Nims vom Wehr oberhalb der Straßenbrücke bei
                        Rittersdorf (Landkreis Bitburg-Prüm) bis zur Mündung
                        in die Prüm, 
                        m) die Kyll vom Wehr bei Hüttingen an der Kyll
                        (Landkreis Bitburg-Prüm) bis zur Mündung in die Mosel, 
                        n) die Salm von der Straßenbrücke bei der ehemaligen
                        Ortsgemeinde Salmrohr, jetzt Salmtal (Landkreis
        Bernkastel-Wittlich) bis zur Mündung in die Mosel, 
                        o) die Lieser von der obersten Straßenbrücke bei
                        Wittlich bis zur Mündung in die Mosel, 
                        p) die Dhron vom Wehr oberhalb der Straßenbrücke bei
                        der ehemaligen Ortsgemeinde Dhron, jetzt Neumagen-Dhron
                        bis zur Mündung in die Mosel; 
                        2. im räumlichen Zuständigkeitsbereich der Struktur-
                        und Genehmigungsdirektion Süd 
                        a) der Rhein, 
                        b) alle Altrheingewässer, Seitenarme und blind endende
                        Gewässer, soweit sie mit dem Rhein eine offene
                        Verbindung haben, 
                        c) der Michelsbach mit allen Nebengewässern von
                        Leimersheim bis zur Sondernheimer Schleuse in
                        Germersheim, 
                        d) der Glan mit Ausnahme seiner Nebenbäche von der
                        Staumauer am Auslauf des Ohmbach-Stausees bis zur
                        Gemarkungsgrenze Odenbach/Meisenheim, 
                        e) die Nahe; 
                        3. die in den Nummern 1 und 2 nicht aufgeführten
                        Nebengewässer (Flüsse und Bäche) des Rheins, der
                        Altrheingewässer, der Mosel, der Nahe (von der Mündung
                        bis Idar-Oberstein) und der Lahn bis zu 1 km aufwärts
                        von der Mündung. 
                        (2) Die Frühjahrsschonzeit gilt nicht 
                        1. für die Benutzung von Fanggeräten, die weder
                        gezogen noch gestoßen werden (stille Fischerei). Hierzu
                        gehören insbesondere Stellnetze, Aalhamen, Ankerkuilen,
        Steerthamen, Garn-, Draht-, Korbreusen sowie
                        Treib-(Schwimm-)netze ohne Begleitung von Fahrzeugen, 
                        2. für den Fischfang mit der Hand- und Schleppangel;
                        jedoch sind der Gebrauch von Spinnern, Blinkern oder
                        sonstigen künstlichen Ködern und Systemen mit Ausnahme
                        der künstlichen Fliegen während dieser Zeit verboten. 
                         
                        § 19 Winterschonzeit 
                        (1) Die Winterschonzeit dauert vom 15. Oktober bis
                        15. März. Während dieser Zeit ist jeglicher Fischfang
                        einschließlich der Fischerei mit der Handangel
                        verboten. 
                        (2) Der Winterschonzeit unterliegen alle Gewässer, für
                        die eine Frühjahrsschonzeit (§ 18) nicht festgesetzt
                        ist. 
                        (3) In der Ahr sowie in der Kyll, in der Prüm, der Nims
                        und der Enz darf der Fang auf Äschen während der
                        Winterschonzeit, und zwar vom 15. Oktober bis 3 1.
                        Dezember, mit der künstlichen Fliege ausgeübt werden. 
                         
                        § 20 Artenschonzeiten 
                        (1) Für die nachbenannten Fischarten gelten
                        folgende besondere Schonzeiten: 
                        1. Seeforelle, Bachforelle, Bachsaibling (Copyfalle,
                        Text geklaut bei angeltreff.org) und Regenbogenforelle
                        vom 15. Oktober bis 15. März in Gewässern, die keiner
                        Winterschonzeit unterliegen, 
                        2. Äsche vom 15. Februar bis 30. April, 
                        3. Hecht vom 1. Februar bis 15. April, 
                        4. Zander vom 1. April bis 3 1. Mai, 
                        5. Barbe vom 1. Mai bis 15. Juni, 
                        6. Nase vom 15. März bis 30. April in allen Gewässern
                        außer Rhein, Mosel und Lahn, 
                        7. Signalkrebs und Amerikanischer Flusskrebs vom 1.
                        November bis 31. Mai, die weiblichen Krebse das ganze
                        Jahr über. 
                        (2) Auf Fische der nachbenannten Arten darf der Fang
                        nicht ausgeübt werden: (ganzjährig geschützt) 
       | 
       
           
          
          
          
          
          
          
          
          
          
          
          
          
          
          
          
          
          
          
          
          
          
          
        Seitenanfang 
          
          
          
          
          
           | 
     
    
      
        
          
            
                              | 
                                 Lachs 
                               | 
                              
                                 Meerforelle 
                               | 
             
            
                              | 
                                 Stör 
                               | 
                              
                                 Schnäpel 
                               | 
             
            
                              | 
                                 Dreistacheliger
                                Stichling 
                               | 
                              
                                 Bitterling 
                               | 
             
            
                              | 
                                 Elritze 
                               | 
                              
                                 Moderlieschen 
                               | 
             
            
                              | 
                                 Karausche 
                               | 
                              
                                 Aland 
                               | 
             
            
                              | 
                                 Schneider 
                               | 
                              
                                 Quappe 
                               | 
             
            
                              | 
                                 Flunder 
                               | 
                              
                                 Schlammpeitzger 
                               | 
             
            
                              | 
                                 Bachschmerle 
                               | 
                              
                                 Steinbeißer 
                               | 
             
            
                              | 
                                 Koppe 
                               | 
                              
                                 Finte 
                               | 
             
            
                              | 
                                 Meerneunauge 
                               | 
                              
                                 Flussneunauge 
                               | 
             
            
                              | 
                                 Bachneunauge 
                               | 
                              
                                 Europäischer
                                Flusskrebs 
                               | 
             
            
                              | 
                                 Steinkrebs 
                               | 
                              
                                 Flussperlmuschel 
                               | 
             
            
                              | 
                                 Kleine
                                Teichmuschel 
                               | 
                              
                                 Große
                                Teichmuschel 
                               | 
             
            
                              | 
                                 Malermuschel 
                               | 
                              
                                 Kleine
                                Flussmuschel 
                               | 
             
            
                              | 
                                 Große
                                Flussmuschel 
                               | 
                              
                                   
                               | 
             
           
         
       | 
     
    
      | 
         §
                        21 Besondere Fangverbote 
                        Die obere Fischereibehörde kann zum Schutz
                        einzelner Fischarten, zum Schutz von Nährtieren oder
                        von für die Fischerei bedeutsamen Wasserpflanzen den
                        Fischfang in bestimmten Gewässern oder Gewässerteilen
                        nach Anhörung des Fischereiberechtigten und des zuständigen
                        Fischereiberaters ganz oder teilweise verbieten. Sie
                        kann dem Fischereiberechtigten auch zur Auflage machen,
                        dass bestimmte Fischarten, durch deren Vorkommen andere
                        Tier- und Pflanzenarten gefährdet werden, möglichst
                        weitgehend heraus zu fangen sind. 
                         
                        § 22 Ausnahmen 
                        (1) Die obere Fischereibehörde kann zu
                        wissenschaftlichen oder fischereiwirtschaftlichen
                        Zwecken und in begründeten Einzelfällen Ausnahmen von
                        den Bestimmungen über Mindestmaße und Schonzeiten
                        zulassen. Sie kann dabei Auflagen machen und
                        insbesondere bestimmen, dass die Fortpflanzungsstoffe
                        der gefangenen laichreifen Fische zur künstlichen Erbrütung
                        an Fischzuchtanstalten abzuliefern sind. 
                        (2) Untermaßige Plötzen und Rotfedern dürfen zur
                        Verwendung als Köderfische für den eigenen Bedarf
                        gefangen werden. Berufsfischer dürfen solche Köderfische
                        auch an Dritte abgeben. 
                         
                        § 23 Zurücksetzen und Verwertung von Fischen 
                        (1) Fische, die einem Fangverbot unterliegen, sind,
                        wenn sie nach dem Fang noch überlebensfähig sind,
                        unverzüglich mit der zu ihrer Erhaltung erforderlichen
                        Vorsicht ins Gewässer zurückzusetzen. 
                        (2) Werden Fische, die einem Fangverbot unterliegen, mit
        Aalhamen, Ankerkuilen oder Zugnetzen gefangen und können
                        sie, weil sie tot oder nicht überlebensfähig sind,
                        nicht ins Gewässer zurückgesetzt werden, so sind sie
                        nach Anordnung der Fischereibehörde zu gemeinnützigen
                        oder fischereiwirtschaftlichen Zwecken zu verwenden,
                        wenn die Menge den eigenen Bedarf des Fischers übersteigt. 
                         
                        § 24 In-Verkehr-Bringen von Fischen 
                        Fische, die einem Fangverbot unterliegen, dürfen
                        nicht in Verkehr gebracht werden. Dies gilt nicht für
                        untermaßige Fische, die außerhalb des Landes
                        Rheinland-Pfalz zulässigerweise gefangen worden sind,
                        wenn ihre Herkunft glaubhaft gemacht wird. 
                         
                        § 25 Maschenweite 
                        (1) Die Maschen von Stell- und Staknetzen,
        Stoßhamen,
                        Treib-, Senk-, Wurf- und Zugnetzen müssen, in nassem
                        Zustand von der Mitte des einen bis zur Mitte des
                        anderen Knotens gemessen, eine Weite von mindestens 2,5
                        cm haben. Dies gilt nicht für die Kehlen von Netzen,
                        den hinteren Sackteil von Zugnetzen sowie für Netze zum
                        Fang von Aalen und Köderfischen. 
                        (2) Die obere Fischereibehörde kann zu
                        wissenschaftlichen oder fischereiwirtschaftlichen
                        Zwecken im Einzelfall Ausnahmen von der in Absatz 1
                        festgelegten Maschenweite zulassen. Sie kann im
                        Einzelfall weitere Anordnungen über die Beschaffenheit
                        der Fanggeräte treffen sowie Ort und Zeit der Benutzung
                        dieser Fanggeräte bestimmen. 
                         
                        § 26 Hältern von Fischen 
                        Zum Hältern von Fischen dürfen Setzkescher nur
                        verwendet werden, wenn sie aus Textilien hergestellt und
                        entsprechend geräumig sind. In Gewässern mit
                        Schiffsverkehr ist das Hältern von Fischen nur dann
                        zugelassen, wenn das Wohlbefinden der gehälterten
                        Fische nicht erheblich beeinträchtigt wird. 
                         
                        § 27 Ständige Fischereivorrichtungen 
                        (1) Ständige Fischereivorrichtungen müssen eine
                        lichte Lattenweite von mindestens 2,5 cm haben. Sind sie
                        mit Stauanlagen baulich verbunden, so ist für den
                        Wechsel der Fische die halbe Breite der Wasserfläche
                        freizulassen, die nach der Abfluss(Licht-)weite des
                        einzelnen Stauwehres zu berechnen ist. 
                        (2) Das Anlegen neuer mit Wassertriebwerken oder
                        Stauanlagen verbundener Selbstfänge ist verboten. Die
                        obere Fischereibehörde kann aus wissenschaftlichen oder
                        fischereiwirtschaftlichen Gründen Ausnahmen im
                        Einzelfall zulassen. 
                         
                        § 28 Schokkerfischerei 
                        Im Rhein ist die Schokkerfischerei unter folgenden
                        Voraussetzungen gestattet: 
                        1. Jeder Schokker muss mit zwei Personen besetzt sein,
                        die Gewähr für eine zuverlässige Bedienung bieten. 
                        2. Das Schlussnetz der Ankerkuile muss durch
                        eingespannte Reifen, die nicht mehr als 1 m Abstand
                        voneinander haben dürfen, in einer Stellung im Wasser
                        gehalten werden, dass ein Zerdrücken der Fische
                        vermieden wird. 
                        3. An einer Stelle dürfen höchstens zwei Schokker
                        nebeneinander liegen. Doppelseitig fischende Schokker
                        sind als zwei Schokker anzusehen. 
                         
                        § 29 Fischfang mit lebendem Köderfisch 
                        Zum Schutz der Fischerei kann die Fischereibehörde
                        den Fischfang mit dem lebenden Köderfisch für
                        bestimmte offene oder geschlossene Gewässer oder Gewässerteile
                        zulassen. Dabei können Anordnungen über die zu
                        verwendende Fischart, die Köderfischbefestigung und über
                        die Zeit der Ausübung des Fischfangs getroffen werden. 
                         
                        § 30 Wasserpflanzen 
                        Die Werbung von Wasserpflanzen ist in der Zeit vom
                        1. April bis 30. Juni nicht zulässig. 
                         
                        § 31 Fischlaich und Fischnährtiere 
                        Fischlaich und Fischnährtiere dürfen ohne
                        Erlaubnis des Fischereiberechtigten oder Fischereipächters
                        nicht dem Gewässer entnommen oder beschädigt werden. 
                         
                        § 32 Einlassen zahmen Wassergeflügels 
                        (1) Das Einlassen zahmen Wassergeflügels (Enten, Gänse,
                        Schwäne) in die der Winterschonzeit (§ 19)
                        unterliegenden Gewässer ist verboten. 
                        (2) In alle anderen Fischgewässer darf zahmes
                        Wassergeflügel nur mit Zustimmung des
                        Fischereiberechtigten oder Fischereipächters
                        eingelassen werden. 
                         
                        § 33 Aussetzen von Fischen 
                        (1) Fische, die nicht zu den in den §§ 17 und 20
                        Abs. 2 oder den nachfolgend genannten Arten zählen, dürfen
                        nur mit Zustimmung der oberen Fischereibehörde
                        ausgesetzt werden: 
                        Giebel 
                        Döbel 
                        Hasel 
        Brachsen, Brassen 
                        Güster 
                        Ukelei 
                        Gründling 
                        Flussbarsch 
                        Kaulbarsch 
                        (2) Fische aller Arten dürfen nur ausgesetzt werden,
                        wenn dadurch die Zusammensetzung des Fischbestandes
                        nicht nachteilig verändert wird. 
                         
                        § 34 Ordnung des Fischfangs 
                        (1) Der Fischfang ist so auszuüben, dass die
                        Fischer sich gegenseitig nicht stören. Bei der
                        Handangelfischerei ist auf die Berufsfischerei Rücksicht
                        zu nehmen. 
                        (2) Die Fischereibehörde kann, um gegenseitige Störungen
                        der Fischer zu verhindern, im Einzelfall Regelungen über
                        die zeitliche und örtliche Fischereiausübung treffen. 
                         
                        § 35 Bestellung von Fischereiaufsehern 
                        (1) Der Fischereiberechtigte oder der Fischereipächter
                        kann zum Schutz der Fischerei volljährige, zuverlässige
                        Personen, die Inhaber eines gültigen Fischereischeins
                        sind, zu Fischereiaufsehern bestellen. Mehrere
                        Fischereiberechtigte oder Fischereipächter können für
                        ihre aneinander angrenzenden Fischereigewässer oder für
                        aneinander angrenzende Teile derselben einen gemeinsamen
                        Fischereiaufseher bestellen. Die Bestellung soll für
                        mindestens ein Jahr erfolgen. 
                        (2) Ein Fischereiaufseher muss auf Verlangen der unteren
                        Fischereibehörde bestellt werden, wenn ohne die
                        Bestellung ein Fischereibezirk ganz oder teilweise nicht
                        ausreichend geschützt wäre. 
                         
                        § 36 Antrag auf amtliche Verpflichtung 
                        (1) Der Fischereiaufseher ist auf Antrag des
                        Fischereiberechtigten oder des Fischereipächters
                        amtlich zu verpflichten. 
                        (2) Der Antrag muss enthalten. 
                        1. Vor- und Familienname, Beruf, Geburtsort,
                        Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Anschrift des
                        Fischereiaufsehers, 
                        2. Angaben über seine fachliche Eignung, 
                        3. die Bezeichnung des Fischereigewässers, für welches
                        die Bestellung vorgenommen wird. 
                         
                        § 37 Amtliche Verpflichtung 
                        (1) Zuständig für die Verpflichtung ist die untere
                        Fischereibehörde, in deren Gebiet das Fischereigewässer
                        liegt, für welches die Bestellung erfolgt ist. Umfasst
                        die Bestellung das Gebiet mehrerer Fischereibehörden,
                        so ist die Fischereibehörde zuständig, bei welcher der
                        Antrag gestellt wird. 
                        (2) Die Verpflichtung darf nur abgelehnt werden, wenn
                        Bedenken gegen die persönliche Zuverlässigkeit oder
                        die fachliche Eignung des Fischereiaufsehers bestehen. 
                        (3) Die Verpflichtung erfolgt widerruflich. Sie ist zu
                        widerrufen, wenn der Verpflichtete sich als unzuverlässig
                        erweist. Die Verpflichtung wird unwirksam, wenn der
                        Verpflichtete keinen gültigen Fischereischein mehr
                        besitzt, oder wenn die Bestellung als Fischereiaufseher
                        erloschen ist. 
                        (4) Der Fischereiaufseher ist über seine Rechte und
                        Pflichten zu belehren und auf die gewissenhafte Erfüllung
                        seiner Obliegenheiten zu verpflichten. 
                        (5) Über die Verpflichtung ist eine Niederschrift
                        aufzunehmen, die der Verpflichtete mit unterzeichnet. 
                         
                        § 38 Ausweis und Fischereischutzabzeichen 
                        (1) Dem amtlich verpflichteten Fischereiaufseher ist
                        ein Ausweis auf synthetischem Papier in dunkelgrüner
                        Farbe im Format 7,5 x 10,5 cm nach dem Muster der Anlage
                        7 auszustellen. Er erhält außerdem ein metallenes
                        Fischereischutzabzeichen in der Größe 4 x 5,5 cm mit
                        eingeprägter Kontrollzahl nach dem Muster der Anlage 8.
                        Die Kontrollzahl ist in den Ausweis des
                        Fischereiaufsehers einzutragen. 
                        (2) Der Ausweis und das Fischereischutzabzeichen sind
                        bei der Ausübung der Fischereiaufsicht mitzuführen. 
                        (3) Der Verlust des Abzeichens oder des Ausweises ist
                        der unteren Fischereibehörde unverzüglich anzuzeigen. 
                        (4) Der Ausweis und das Fischereischutzabzeichen sind
                        der unteren Fischereibehörde zurückzugeben, sobald die
                        amtliche Verpflichtung ihre Gültigkeit verloren hat. 
                         
                        § 39 Tätigkeitsbericht 
                        Die amtlich verpflichteten Fischereiaufseher
                        unterstehen der Aufsicht der unteren Fischereibehörde;
                        sie haben dieser mindestens einmal jährlich einen Tätigkeitsbericht
                        vorzulegen. 
                         
                        § 40 Amtszeit 
                        (1) Die Mitglieder der Fischereibeiräte werden auf
                        die Dauer von fünf Jahren berufen. Für jedes Mitglied
                        ist ein Stellvertreter zu berufen. 
                        (2) Ein Mitglied scheidet aus, wenn eine Voraussetzung
                        der Berufung (§ 41) entfällt, es sein Amt aus persönlichen
                        Gründen niederlegt oder wenn es abberufen wird. 
                        (3) Nach Ablauf der Amtszeit führen die Fischereibeiräte
                        ihre Geschäfte bis zum Zusammentreten der neu
                        gebildeten Fischereibeiräte weiter. 
                         
                        § 41 Voraussetzungen der Mitgliedschaft 
                        (1) Mitglied kann nur werden, wer seine Hauptwohnung
                        im Zuständigkeitsbereich der Fischereibehörde hat, bei
                        der der Fischereibeirat zu bilden ist. Dies gilt nicht für
                        die Vertreter der Fischereiwissenschaft und der
                        kommunalen Spitzenverbände. 
                        (2) Die Vertreter der Berufs- und Sportfischerei müssen
                        Inhaber eines gültigen Fischereischeins, die Vertreter
                        der Land- und Forstwirtschaft Inhaber oder Pächter
                        eines im Lande gelegenen Fischereibezirks oder Inhaber
                        eines Fischereirechts oder einer Fischzucht sein. 
                         
                        § 42 Abberufung von Mitgliedern 
                        Ein Mitglied kann von seinem Amt abberufen werden,
                        wenn seine Berufung nicht zulässig war oder nicht mehr
                        zulässig wäre oder es seinen Pflichten nicht
                        nachkommt. 
                         
                        § 43 Zusammensetzung 
                        (1) Der Direktionsfischereibeirat besteht aus neun
                        Mitgliedern einschließlich des aus ihrer Mitte zu wählenden
                        Vorsitzenden. 
                        (2) Es vertreten 
                        1. die Fischereiberechtigten zwei Mitglieder, von denen
                        das eine Inhaber eines Eigenfischereibezirkes, das
                        andere Teilhaber eines gemeinschaftlichen
                        Fischereibezirkes sein muss, 
                        2. die Sportfischerei drei Mitglieder, 
                        3. die Berufsfischerei, die Land- und Forstwirtschaft,
                        die Fischereiwissenschaft sowie die kommunalen
                        Spitzenverbände je ein Mitglied. 
                         
                        § 44 Berufung der Mitglieder 
                        (1) Die Mitglieder des Direktionsfischereibeirates
                        werden von der oberen Fischereibehörde berufen. 
                        (2) Die Berufung erfolgt mit Ausnahme des Vertreters der
                        Fischereiwissenschaft auf Vorschlag. Das Vorschlagsrecht
                        innerhalb einer Frist von vier Wochen haben: 
                        1. für die Vertreter der Fischereiberechtigten die
                        Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz im Benehmen mit
                        dem Grundbesitzerverband und dem Waldbesitzerverband für
                        Rheinland-Pfalz e.V., 
                        2. für den Vertreter der Berufsfischerei die im Zuständigkeitsbereich
                        der oberen Fischereibehörde bestehenden
                        Berufsfischerverbände, 
                        3. für die Vertreter der Sportfischerei die im Zuständigkeitsbereich
                        der oberen Fischereibehörde bestehenden
                        Sportfischerverbände, 
                        4. für den Vertreter der Land- und Forstwirtschaft die
                        Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz im Benehmen mit
                        dem Waldbesitzer verband für Rheinland-Pfalz e.V. und
                        dem Gemeinde- und Städtebund Rheinland-Pfalz als
                        kommunalem Waldbesitzerverband, 
                        5. für den Vertreter der kommunalen Spitzenverbände
                        die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände
                        Rheinland-Pfalz. 
                        (3) Erfolgt innerhalb der gesetzten Frist kein
                        Vorschlag, so beruft die obere Fischereibehörde die
                        fehlenden Mitglieder unmittelbar. 
                         
                        § 45 Zusammensetzung 
                        (1) Der Landesfischereibeirat. besteht aus elf
                        Mitgliedern einschließlich des aus ihrer Mitte zu wählenden
                        Vorsitzenden. 
                        (2) Es vertreten 
                        1. 1 . die Fischereiberechtigten zwei Mitglieder, von
                        denen das eine Inhaber eines Eigenfischereibezirkes, das
                        andere Teilhaber eines gemeinschaftlichen
                        Fischereibezirkes sein muss, 
                        2. die Berufsfischerei zwei Mitglieder, 
                        3. die Sportfischerei vier Mitglieder, 
                        4. die Land- und Forstwirtschaft, die
                        Fischereiwissenschaft sowie die kommunalen Spitzenverbände
                        je ein Mitglied. 
                         
                        §46 Berufung der Mitglieder 
                        Für die Berufung der Mitglieder des
                        Landesfischereibeirates gilt § 44 mit der Maßgabe,
                        dass an die Stelle der oberen Fischereibehörde die
                        oberste Fischereibehörde tritt. 
                         
                        § 47 Gemeinsame Verfahrensbestimmungen 
                        (1) Der Fischereibeirat tritt nach Bedarf,
                        mindestens jedoch einmal im Jahr zusammen. Ein Vertreter
                        der Behörde, bei der er gebildet ist, ist zu den
                        Sitzungen einzuladen. 
                        (2) Der Fischereibeirat gibt sich eine Geschäftsordnung,
                        die der Genehmigung der Behörde bedarf, bei der er
                        besteht. 
                        (3) Die Geschäftsführung obliegt der Behörde, bei der
                        der Fischereibeirat gebildet ist. 
                         
                        § 48 Entschädigung der Mitglieder 
                        Für die Teilnahme an Sitzungen der Fischereibeiräte
                        erhalten deren Mitglieder ein Sitzungsgeld, dessen Höhe
                        von der obersten Fischereibehörde festgesetzt wird,
                        sowie Fahrtkostenersatz oder Wegegeld wie die Beisitzer
                        der Stadt- und Kreisrechtsausschüsse (§ 3 der
                        Landesverordnung über die Sitzungsvergütung der
                        Beisitzer bei den Stadt- und Kreisrechtsausschüssen vom
                        19. September 1960 - GVBI. S. 237, BS 303-1-1 - in der
                        jeweils geltenden Fassung). 
                         
                        § 49 Ordnungswidrigkeiten 
                        Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 19
                        LFischG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 
                        1. entgegen § 12 Abs. 1 und 3 die Elektrofischerei 
                        a) ohne Genehmigung der oberen Fischereibehörde, 
                        b) in anderen als den genehmigten Gewässern, 
                        c) zu anderen als den genehmigten Zwecken, 
                        d) ohne Einhaltung der in der Genehmigung gesetzten
                        Frist, 
                        e) mit anderen als den zugelassenen Geräten ausübt, 
                        2. entgegen § 14 Abs. 1 bei Ausübung der
                        Elektrofischerei nicht die vorgeschriebenen
                        Sorgfaltspflichten erfüllt oder es unterlässt, eine
                        Hilfskraft hinzuzuziehen, 
                        3. entgegen § 15 Abs. 1 den Berechtigungsschein, den
                        Bedienungsschein, den Zulassungsschein und den Nachweis
                        einer durchgeführten Überprüfung bei Ausübung der
                        Elektrofischerei nicht mit sich führt oder nicht aushändigt, 
                        4. entgegen § 16 Satz 1 über das Ergebnis des
                        Elektrofischfanges nicht in der vorgeschriebenen Weise
                        Buch führt, 
                        5. entgegen § 17 den Fang auf untermaßige Fische ausübt, 
                        6. entgegen den §§ 18, 19, 20 oder 21 unter
                        Nichtbeachtung der Schonzeiten und der Fangverbote den
                        Fischfang ausübt, 
                        7. entgegen § 23 Abs. 1 einem Fangverbot unterliegende
                        Fische, wenn sie nach dem Fang noch überlebensfähig
                        sind, nicht unverzüglich oder nicht mit der zu ihrer
                        Erhaltung erforderlichen Vorsicht ins Gewässer zurücksetzt, 
                        8. entgegen § 24 Satz 1 Fische, die einem Fangverbot
                        unterliegen, in den Verkehr bringt, 
                        9. entgegen § 25 Abs. 1 Satz 1 Stell- oder Staknetze,
        Stoßhamen, Treib-, Senk-, Wurf- oder Zugnetze mit
                        kleineren Maschenweiten als 2,5 cm verwendet, 
                        10. entgegen § 26 Satz 1 zum Hältern von Fischen
                        Setzkescher verwendet, die nicht aus Textilien
                        hergestellt sind, oder entgegen Satz 2 Fische in Gewässern
                        mit Schiffsverkehr in Setzkeschern unsachgemäß
        hältert, 
                        11. entgegen § 27 Abs. 1 für ständige
                        Fischereivorrichtungen kleinere Lattenweiten als 2,5 cm
                        verwendet oder durch ständige Fischereivorrichtungen,
                        die mit Stauanlagen verbunden sind, mehr als die halbe
                        Breite der Wasserfläche absperrt, 
                        12. entgegen § 28 die Bestimmungen über die
                        Schokkerfischerei nicht beachtet, 
                        13. entgegen § 29 Satz 2 eine nicht als Köderfisch
                        zugelassene Fischart verwendet, 
                        14. entgegen § 30 Wasserpflanzen wirbt, 
                        15. entgegen § 31 Fischlaich oder Fischnährtiere
                        entnimmt oder beschädigt, 
                        16. entgegen § 32 zahmes Wassergeflügel in die der
                        Winterschonzeit unterliegenden Gewässer oder ohne
                        Zustimmung des Fischereiberechtigten oder Fischereipächters
                        in sonstige Gewässer einlässt, 
                        17. entgegen § 33 Abs. 1 ohne Zustimmung der oberen
                        Fischereibehörde Fische der nicht genannten Arten
                        aussetzt oder entgegen Absatz2 durch Aussetzen von
                        Fischen aller Arten die Zusammensetzung des
                        Fischbestandes nachteilig verändert, 
                        18. entgegen § 34 Abs. 1 andere Fischer bei der Ausübung
                        des Fischfangs stört. 
                         
                        § 50 Schlussbestimmungen 
                        (1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1986 in
                        Kraft. 
                        (2) (Aufhebungsbestimmung) 
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      Wichtige
              Adressen: 
               
              Ministerium für Umwelt und Forsten 
              Oberste Fischereibehörde 
        Kaiser-Friedrich-Str. 1  
              D-55116  Mainz 
              Tel.: (06131) 16-0 
              Homepage: http://www.muf.rlp.de/
                
               
               
               
              Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord 
              Obere Fischereibehörde 
              Stresemannstraße 3 - 5 
              56068  Koblenz 
              Tel.: 0261 120-0 
              Fax 0261 120-2200 
              E-Mail: poststelle@sgdnord.rlp.de 
              Homepage: http://www.sgdnord.rlp.de
                
               
               
               
              Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd 
              Obere Fischereibehörde 
              Friedrich-Ebert-Straße 14  
              67433  Neustadt a.d. W. 
              Tel.: 06321 99 - 0 
              Fax 06321 99 - 29 00 
              E-Mail: poststelle@sgdsued.rlp.de 
              Homepage: http://www.sgdsued.rlp.de
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